Frühlingsanfang, So 21. März 2004
Wir begrüßen dieses Urteil und haben es an unseren Rechtsprof. Dr.
Rxxxxx weitergeleitet, damit es in die Bewertung des OVG Lüneburg einfließen
kann.
Dieses aktuelle Urteil dürfte für uns sehr relevant sein, denn es
argumentiert, so wie ich es bisher auch für den Beruf Synergetik Therapeut
dargestellt habe. Wir dürfen nicht mit HP verwechselt werden, deshalb muß
unsere Beruf ausserhalb des HP stehen, wenn wir auch mit kranken Menschen arbeiten
wollen. Wir haben einen eigenen Beruf.geschaffen, die Ausbildung wurde staatlich
überprüft und anerkannt, §12 GG wurde bisher auch beim Verwaltungsgerichtsurteil
ignoriert. Das hatte mich ja so fassungslos gemacht, dass ein Gericht dieses
GG einfach ignoriert. Denn ich will auch mit kranken Menschen arbeiten können.
Auch sie haben ein Recht auf Selbstheilung. Synergetik Therapie oder Profiling
wird auch von kranken Menschen immer mehr gesucht...da gibt es keinen Kompromiss
für mich: Diese Menschen kann man nicht einfach wegschicken und ausklammern.
Damit sind auch die "Drohungen" des H. Dobmeier vom Gesundheitsamt
München unwirksam. Ich habe ihm heute das Urteil gesendet...
Ich denke, damit müßte das OVG Lüneburg zu meinen Gunsten entscheiden
und das akutverbot aufheben. Denn dafür ist die Anwendung das HP-Gesetz
nicht gedacht. Und auch für Sylke Urhahn, die stellevertretend für
alle 130 Mitglieder des Berufsverbandes steht, müßte ein positives
Urteil bekommen. Uwe Ibenthal's erstes Berufsverbot in Deutschland vom Mai 2003
wird sicher in Folge schnell aufgehoben, und er kann wieder arbeiten.
Ich bedanke mich nochmal bei allen, die uns unterstützt haben, denn die
vielen Zuschriften machen es dem Gericht deutlich, dass wir sehr wertvolle Selbsterfahrung
anbieten, denn diese Berichte und Erklärungen sind Beurteilungsmaßstab.
Selbstheilung durch Synergetik Therapie ist eindeutig das Ergebnis einer eigenen
Leistung. Und damit gibt es einen neuen anerkannten Beruf im Gesundheitswesen,
der die Qualität der Volksgesundheit verbessert.
Mit dem Urteil des OVG Lüneburg wird wieder Rechtsicherheit einkehren
und damit fällt Synergetik Therapie nicht unter das HP-Gesetz, denn wir
heilen nicht im Sinne dieses Gesetzes.
Vielen Dank Bernd Joschko
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 784/03 – 2. März 2004
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z.
gegen
a) den Beschluss des Schieswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.
März 2003 - 3 LA 17/03 –
b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. September
2002 - 21 A 385/02 –
c) den Bescheid des Kreises Flensburg vom 13. Februar 2002 in der Fassung des
Widerspruchbescheids vom 26.2.2002 – 532 510-
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 2. März 2004 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.
März 2003 3 LA 17/03, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 - und der Bescheid des Kreises Flensburg
vom 13. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar
2002 532 510 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel
12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische
Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen für das Verfas sungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000
€ (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem
Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz im Folgenden:
HeilprG) vom 17. Februar 1939 (RGB1 I Si 251; BGBl III 2122-2), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23.'oktober 2001 (BGBl I S. 2702), bedarf der Erlaubnis, wer
die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt ausüben will. Nach § 1 Abs.
2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs-
oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen,
auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird
nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung vom 18. Februar 1939 (RGB1 I S. 259; BGBl III 2122-2-1), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456), nicht
erteilt, wenn sich aus einer überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der
Heikunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten
würde. In der landesrechtlich geregelten Überprüfung werden unter
anderem hinreichende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in
Diagnostik und Therapie erwartet (vgl. Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz
in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, S. 3 ff.).
2. Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2000 eine behördliche Erlaubnis
zur Ausübung seiner Tätigkeit, die er als geistiges Heilen wie folgt
beschreibt: Er versuche die Seele des Kranken zu berühren. Mit Hilfe seiner
Hände übertrage er positive Energien auf das Zielorgan und aktiviere
dadurch die Selbstheilungskräfte seiner Klienten. Er erstelle weder Diagnosen
noch verschreibe er Medikamente oder verwende medizinische Geräte. Heilungsverspredhen
gebe er nicht ab. Er rate den Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und
Spezialisten zu konsultieren. Nach seiner Auffassung benötigt er hierfür
keine Heilpraktikerprüfung. Seine Befähigung sah er durch einen Ausweis
des Dachverbandes Geistiges Heilen e.V. als nachgewiesen an.
Da die zuständige Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz einstufte, lehnte
sie den Antrag unter Verweis auf die Erforderlichkeit der Überprüfung
von Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Schutz der
Volksgesundheit ab. Verrichtungen, die für sich gesehen ärztliche
Fachkenntnisse nicht voraussetzten, fielen gleichwohl unter die Erlaubnispflicht,
wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge hätten,
dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen
voraussetze, verzögert werden könne. Ein Anspruch auf eine inhaltlich
beschränkte Überprüfung unter Berücksichtigung der beabsichtigten
Tätigkeit des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch, die anschließende Klage sowie der
Antrag auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
den Versagungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids und gegen die
Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Er rügt
die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine Tätigkeit
sei nicht erlaubnispflichtig nach dem Heilpraktikergesetz, weil es sich bei
ihr nicht um Ausübung von Heilkunde handele. Für den Eingriff in seine
Berufswahlfreiheit gebe es keine wichtigen Gemeinwohlgründe, da er mit
seinem Beruf keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Seine Heilkräfte
ließen sich durch medizinische Kenntnisse nicht wecken. Die Ablegung einer
Kenntnisüberprüfung auf medizinischem Gebiet sei überdies unzumutbar,
denn sie diene nicht der zukünftigen Berufsausübung.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht,
der Dachverband Geistiges Heilen e.V., der Berufs- und Fachverband Freie Heilpraktiker
e.V., der Verband Deutscher Heilpraktiker e.V., der Fachverband Deutscher Heilpraktiker
e.V., die Union Deutscher Heilpraktiker e.V. und der Freie Verband Deutscher
Heilpraktiker e.V. sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens. Nach Auffassung
des Dachverbands Geistiges Heilen e.V. ist die Verfassungsbeschwerde begründet,
während der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die anderen Verbände
sie für unbegründet halten und insbesondere auf eine mittelbare Gesundheitsgefährdung
durch das Versäumnis angemessenener medizinischer Versorgung hinweisen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weist das Erscheinungsbild der Tätigkeiten
des Beschwerdeführers nur geringe Ähnlichkeit mit ärztlicher
Tätigkeit auf und legt eher die Assoziation mit geistlicher Betätigung
nahe. Auf dieser Grundlage könne das für die Unterstellung unter die
Erlaubnispflicht erforderliche Gefährdungspotential fehlen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur
Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen
des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG..
1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher
Bedeut ung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht
hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich
zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit schon entschieden
(vgl. BVerfGE 93, 213 <235>; 97, 12 <26>). In der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass das
Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen
Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, grundsätzlich
mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 78, 179). Bei der Gesundheit
der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut,
zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer
Verhältnis steht. Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich
nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit
seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf
im Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE 78, 179 <194>).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen haben Bedeutung und Tragweite dieses
Grundrechts verkannt, indem sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers
als "Ausübung der Heilkunde" im Sinne des Heilpraktikergesetzes
angesehen haben. Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht führt zu einer
unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufswahlfreiheit
des Beschwerdeführers. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach
ständiger Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz besonders
wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 <235>)
a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle des Beschwerdeführers
schon nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit
der Bevölkerung zu erreichen.
Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich nach
seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen.
Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich, zumal der
Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch
Handauflegen handelt.
Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger
ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen,
wenn Kranke außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser
Gefahr kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis einer Erlaubnis
nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und
Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz viel näher als die Heiler.
Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich halten,
weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen
werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer
Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt.
Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht
in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben
Geprüften zu begeben.
Diesen Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden. Er entspräche
nicht dem "Berufsbild", das er seiner Antragstellung und der bisherigen
Betätigung zugrunde gelegt hat. Ein Heiler, der spirituell wirkt und den
religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen
die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige
ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert,
wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden
wird. Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen
- wie beispielsweise die Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet
- wohl kaum den Eindruck erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für
medizinische Betreuung.
Jedenfalls zielen die Heilpfaktikererlaubnis und die ärztliche Approbation
nicht auf rituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen dritten
Weg, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer
Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft
wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme maßgeblich
darauf ab, dass - anders als in dem mit Urteil vom 11. November 1993 (BVerwGE
94, 269) entschiedenen Fall - der Beschwerdeführer keine diagnostische
Tätigkeit entfaltet, dass er nicht nur auf das Erstellen einer eigenen
Diagnose verzichtet, sondern sich darüber hinaus - anders als der Heilpraktiker
- auf das Handauflegen beschränke. Nach dem Erscheinungsbild entspreche
die Tätigkeit daher - anders als in dem früheren Fall - weniger der
ärztlichen Tätigkeit. Diese Einschätzung leuchtet ein. Je weiter
sich das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung entfernt,
desto geringer wird das Gefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang
allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen.
b) Gesteht man Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die Eignung der Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer Gefahren für die Volksgesundheit
eine Einschätzungsprärogative zu, fehlt es vorliegend jedenfalls an
der Erforderlichkeit dieser Maßnahme zum Schutz der Gesundheit.
Da die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich nur
im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt
werden, dass ein solches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer veranlasse
oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten
auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber
nicht. Ausreichend sind vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes
Handeln. Es muss gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die
Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine
ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Das kann etwa durch einen gut sichtbaren
Hinweis in seinen Räumen oder durch entsprechende Merkblätter, die
zur Unterschrift vorgelegt werden, geschehen (vgl. hierzu auch LG Verden, MedR
1998, S. 183 mit Anmerkung Taupitz). Es ist Sache der Behörden, auf die
Einhaltung derartiger Aufklärungsverpflichtungen hinzuwirken und sie durch
Kontrollen der Gewerbeaufsicht durchzusetzen. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung
kann gegebenenfalls dem Schutzbedürfnis insbesondere von unheilbar Kranken
vor Fehlvorstellungen und Ausbeutung durch die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung
Rechnung getragen werden. Eine gewerberechtliche Anzeigepflicht vor Aufnahme
der Heilertäti:gkeit kann solche Kontrollen erleichtern. Jedenfalls bekämpfen
Maßnahmen dieser Art Gesundheitsgefährdungen, die durch unterlassene
Heilbehandlung drohen, weit eher als die Kenntnisprüfung auf der Grundlage
des Heilpraktikergesetzes.
c) Auch im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht
der hier notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Vorliegend ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren
für den zu schätzenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung
begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander,
dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE
85, 248 <261>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch
2000, S. 418 <419>). In solchen Fällen muss die Maßnahme gerade
der Abwehr der konkreten, wenn, auch nur mittelbaren Gefahr dienen, damit der
Eingriff in die Berufswahlfreiheit nicht unverhältnismäßig erscheint.
Daran fehlt es hier.
Die Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung
abzulegen, ist unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der Tätigkeit,
die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem
erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der Heilpraktiker-Prüfung geforderten
Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie
kann er sämtlich bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf 34 a Abs. 2
BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs.
2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 f.>).
Jaeger Hömig Bryde