Synergetik Therapeuten fallen unter das Lebensbewältigungshilfe-Gesetz
und nicht unter das HP-Gesetz
Von Rechtsanwalt Christian Gambke
Eine Übersicht über die vom Bundesrat gewollten Regelungen eines Lebensbewältigungshilfe-Gesetzes
Am 19.12.1997 hat der Bundesrat das von Hamburg entworfene "Gesetz zur
Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Anbieterinnen und Anbietern und Hilfesuchenden
auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe" abgesegnet.
Das Gesetz ist in einzelnen Punkten gegenüber dem ursprünglichen Entwurf
abgemildert worden; in anderen Punkten dagegen ist das Gesetz verschärft
und noch perfektionistisch gestaltet worden.
1. Für welche Tätigkeiten gilt das Gesetz?
a) Lebensbewältigungshilfe ist gem. § 1 Abs. 2 jede "Dienstleistung,
die Helferinnen, Helfer oder Helfergruppen gegenüber einer anderen Person
unter deren Mitwirkung mit dem Ziel der Feststellung oder Verbesserung der seelischen
Befindlichkeit oder der geistig-seelischen Fähigkeiten erbringen".
Auf die Form der Vermittlung von Lebensbewältigungshilfe kommt es nicht
an: von Gespräch, Unterricht, Training, praktisches Üben, einzeln
oder in Gruppen gehört alles dazu. In der Bundesratsfassung gehört
jetzt nicht nur die "Verbesserung" sondern schon die "Feststellung"
der Befindlichkeit, z.B. in einem Gespräch zur Lebensbewältigungshilfe.
Auf die Inhalte der Hilfe kommt es ebensowenig an, solange es nicht nur um die
Vermittlung intellektuellen Wissens geht. Immer dann, wenn es um praktisch anwendbares
Lernen geht oder um Inhalte, die eine praktische Veränderung bei der lernenden
Person bewirken können, greift das Gesetz ein. Zur Lebensbewältigungshilfe
zählen also z.B. Kommunikationstrainings und Tranings zur Erweiterung der
sozialen Kompetenz; Wissensvermittlung dann, wenn sie verbunden ist mit intensiver
Selbsterfahrung, wie z.B. einem CranioSacral- oder Kinesiologie-Training; Yoga-
und Reiki-Kurse und die Vermittlung anderer Lehren, bei denen die Lehre von
der Selbsterfahrung nicht zu trennen ist; die Aufarbeitung sozialer oder persönlicher
Konflikte, wie z.B. in der Ehe- oder Paarberatung, oder das Coachen von Arbeitsgruppen.
Synergetik Therapie ist die Essenz von 60 verschiedenen ganzheitlichen Methoden
der Selbsterfahrung.
Es spielt daher auch keine Rolle, ob der Lehrinhalt in irgendeiner Weise religiös
oder weltanschaulich motiviert oder getragen, oder davon frei ist. Auch für
die seelsorgerische Lebensbewältigungshilfe gilt das Gesetz, auch für
Meditationen. Es spielt weiter keine Rolle, ob die Hilfe auf wissenschaftlicher
Grundlage z.B. auf psychologischer Grundlage erteilt wird oder frei davon.
Dagegen zählt die heilkundliche Tätigkeit nicht zu dem Gegenstand
von Lebensbewältigungshilfe. Heilkundliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit
zur Feststellung, Heilung oder Linderung von körperlichen oder psychischen
Krankheiten, Leiden oder Schäden. Dadurch entstehen zwar Abgrenzungsschwierigkeiten,
da die Lebensbewältigungshilfe Einflüsse auf die Gesundheit haben
kann, bzw. Krankheiten oft Anlaß und Grund sind, nach grundlegenden Änderungen
im Leben zu streben. Für die Anwendung der Gesetze müssen die heilkundlichen
und die lebenshelfenden Tätigkeiten aber klar voneinander geschieden werden.
Die Bewertung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller erheblicher Einzelumstände
entscheidet praktisch die Sehweise des Klienten, ob er die Tätigkeit des
Helfers/Heilers als Heilung auffassen mußte. Auf die heilkundliche Tätigkeit
ist das Lebensbewältigungsgesetz nicht anwendbar.
Der Klient bekommt vor der Synergetik Therapie Erstsitzung ein ausführliches
Infoblatt und seine 1. Sitzung ist immer zum Kennenlernen eine sog. Probesitzung.
Danach entscheidet er sich für oder gegen diese Therapieform der Selbstheilung
als eigene Leistung
b) Zweite Voraussetzung für die Gesetzesanwendung ist die "Gewerblichkeit"
der Lebensbewältigungshilfe. Gewerblichkeit bedeutet: die Hilfe wird gegen
eine Gebühr, einen Beitrag oder eine Spende erbracht.
Trifft zu, denn Synergetik Therapeuten haben sich den Status
eines Berufes angeeignet.
Die Bundesregierung hängt im Reformstau fest und hat noch nicht dieses Gesetz verabschiedet, doch ist es schon gesetzlicher Wille und daher maßgebend zur Orientierung für Behörden!!