Gegen Empfangsbekenntnis
RechtsanwŠlte prof. Dr.
Rohlfing pp.
Weender Landstr. 3
37073 Gšttigen
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angeben) Durchwal (0531) 4
84 - Fax (0531) 484- Braunschweig
Joschko./. LK Goslar 108.41022 3823
3471 23.03.2004
hier: WidersprŸche Ihres
Mandanten Bernd Joschko, Amselweg 1, 35649 Bischoffen
Sehr geehrter Herr Prof. Dr.
Rohlfing,
auf den von Ihrem Mandanten
eingelegten Widerspruch vom 15.01.2004 gegen die UntersagungsverfŸgung des
Landkreises Goslar vom 08.01.2004 und auf den Widerspruch vom 27.01.2004 gegen
den Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.01.2004, von Ihnen erneut mit Datum vom
04.02.2004 eingelegt, ergeht folgender
Widerspruchsbescheid.
Zu 1.
Ihr Mandant versteht sich
als BegrŸnder der sog. Synergetik-Therapie und betreibt derzeit in der
Petersilienstra§e 30 in Goslar eine Synergetik-Therapie-Praxis. In der Praxis
bietet Ihr Mandant die Synergetik-Therapie und das Synergetik-Profiling an
(vgl. www.infocenter-goslar.de).
Mit VerfŸgung vom 08.01.2004 untersagte der Landkreis Goslar Ihrem Mandanten
die selbstŠndige AusŸbung der beiden o.g. Therapieformen und forderte ihn auf
das Schild ãSynergetik-Therapie-PraxisÒ bei o.g. Adresse zu entfernen, sowie
die Angebote zur DurchfŸhrung der Synergetik-Therapie durch ihn im Internet zu
lšschen. Die Untersagung erfolgte, da Ihr Mandant die Heilkunde ausŸbt ohne
Ÿber die Approbation als Arzt, eine Approbation als psychologischer Psychotherapeut
oder eine Heilpraktikererlaubnis zu verfŸgen. Gegen diese Untersagung richtet
sich der Widerspruch vom 15.01.2004.
Sie machen in Ihrem
Schreiben vom 04.02.2004 geltend, dass die Synergetik-Therapie/Profiling als
Selbstheilung keine AusŸbung der Heilkunde im Sinne des ¤ 1 Abs. 2 HeilprG
darstellt. Ihr Mandant fŸhrt in seinem Widerspruch und div. Schreiben (u. a.
09. / 15. / 16.01.2004) dazu weiter aus, dass die Selbstheilung das Gegenteil
von Heilung sei. Der Therapeut werde selber nicht heilend tŠtig, sondern
begleite den Patienten mit unterstŸtzenden Handlungen bei der Selbstheilung.
Jeder kšnne in seiner Innenwelt aufrŠumen und dadurch ein Eigenleistung die
Selbstheilung als neue stabile Ordnung erzeugen. Grundlage der Methode sei die
wissenschaftliche Synergetik nach Hermann Haken, sowie die von Ihrem Mandanten
entwickelte †bertragung auf die SelbstorganisationsfŠhigkeit in der Psyche der
Tiefenentspannung. Dies geschehe schwerpunktmЧig durch die synergetische
Bearbeitung von inneren Bildern des ãKlientenÒ und die dadurch ausgelšste
Nachbearbeitung von unverarbeiteten Erlebnisse und Konflikten. Entscheidendes
Ordnungsparameter sei die erhšhte Handlungskompetenz des ãKlientenÒ. Die
HerbeifŸhrung der Tiefenentspannung entspreche nicht der Hypnose, sondern einer
meditativen Haltung. Eine Heilpraktikererlaubnis wŠre daher entbehrlich. Weiter
fŸhrt Ihr Mandant aus, dass es sich bei der UntersagungsverfŸgung um ein pauschales
Berufsverbot fŸr Synergetik-Therapeuten handele, das seine Grundrechte unzulŠssig
einschrŠnkt. Ferner fŸhrt Ihr Mandant an, dass es nicht dem Gesundheitsamt
obliege Therapiemethoden, Werbeschilder von Gewerbebetrieben und Aussagen im
Internet zu bewerten, sowie Ordnungsgelder anzudrohen.
Der Landkreis Goslar hat dem
Widerspruch nicht abgeholfen und ihn mir daher zustŠndigkeitshalber zur
Entscheidung vorgelegt.
a. Zur Untersagung der AusŸbung der
Synergetik-Therapie/Profiling
Der Widerspruch Ihres
Mandanten ist zulŠssig, aber in der Hauptsache unbegrŸndet. Die Untersagung der
AusŸbung der Synergetik-Therapie/Profiling durch Ihren Mandanten ist zu Recht
erfolgt, da Ihr Mandant die Heilkunde ausŸbt und weder als Arzt oder
psychologischer Psychotherapeut bestallt bzw. approbiert ist oder Ÿber eine
entsprechende Heilpraktikererlaubnis verfŸgt. Ferner ist Ihr Mandant nicht
bereit, unter der direkten Aufsicht und Verantwortung einer befugten Heilperson
zu arbeiten.
Die erfolgte Untersagung der
AusŸbung der Synergetik-Therapie7Profiling durch den Landkreis Goslar wird zwar
nicht, wie im Bescheid vom 08.01.2004 angegeben alleine durch ¤ 1 HeilprG
abgedeckt, wohl aber in Verbindung mit ¤¤ 11, 2 Nr. 1a Nds. SOG.
Die AusŸbung der
Synergetik-Therapie/Profiling ist erlaubnispflichtig gem. ¤ 1 Abs. 1 und 2
HeilprG, da es sich bei dieser TŠtigkeit um Heilkunde im Sinne dieser Vorschrift
handelt.
Als Heilkunde gilt nach
gefestigter Rechtssprechung neben den in ¤ 1 Abs. 2 HeilprG genannten FŠllen
der Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden und
KšrperschŠden auch berufsmЧige TŠtigkeiten, die besondere medizinische
Fachkenntnisse gebieten (VG Gie§en, Beschluss v. 09.02.1999 Ð 8 G 2161/98, NJW
1999, S. 1800 ff. und OVG MŸnster, Urteil v. 02.12.1998 Ð 13 A 5322/96, DVBL
1999 S. 1057 ff.). Die medizinischen FŠhigkeiten kšnnen notwendig sein im
Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode selbst, die ohne Kenntnisse
durchgefŸhrt, den Patienten zu schŠdigen geeignet ist oder im Hinblick auf die
Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne
dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbaren Schaden nimmt.
Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die fŸr sich
gesehen heilkundliche Sachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber eine
GesundheitsgefŠhrdung mittelbar dergestalt zu Folge haben kšnnen, dass die
Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethode unterlassen oder
verzšgern, weil der Heilbehandler nicht Ÿber das notwendige Fachwissen verfŸgt,
um entscheiden zu kšnnen, wann eine medizinische Heilbehandlung notwendig ist
oder der Patient den Eindruck gewinnt, eine entsprechende Šrztliche Behandlung
kšnnte unterbleiben.
Die Synergetik-Therapie
versteht sich selbst als wissenschaftliche Lehre, die sich mit dem
Zusammenwirken aller KrŠfte beschŠftigt. Sie ist als ãAnleitung zur SelbstheilungÒ
konzipiert und vertritt die Arbeitshypothese, das nahezu jeder kšrperliche oder
geistige Krankheitsgrund nur vom Patienten selbst aufgelšst werden kann, mit
der Folge, dass auch auf der Kšrperebene ein Selbstheilungsprozess in Gang
gesetzt wird (vgl. u.a. www.selbstmord.biz,
www.synergetik-therapeuten.de/Erfolge/
, BroschŸre ãSelbstheilung bei BrustkrebsÒ). Im Wesentlichen sollen
Hintergrundstrukturen von Krankheitssymptomen im neuronalen Netzwerk des
ãKlientenÒ aufgefunden und verŠndert werden. Dazu fŸhrt der Therapeut bei dem
ãKlientenÒ den Zustand der Tiefenentspannung herbei und begleitet diesen,
wŠhrend der ãKlientÒ selber aktiv die gewonnen Informationen verarbeitet.
Dieses soll dergestalt geschehen, dass der Klient auf der sog. ãaktiven
InnenweltreiseÒ alle Energieerscheinungen seiner neuronalen GehirntŠtigkeit mit
seinem Bewusstsein wahrnehmen kann. Krankheitsmuster sollen direkt als
Energiemuster sichtbar gemacht werden. Der im Zuge der Tiefenentspannung
ausgelšste Selbstorganisationsprozess soll so tiefgehend sein, dass die
Energiemuster andere OrdnungszustŠnde einnehmen und einen Selbstheilungsprozess
auslšsen kšnnen. Die Tiefenentspannung wird u. a. durch das Abspielen von
Meditationsmusik, Vorlesen von Tiefenentspannungstexten, RŸckwŠrtszŠhlen,
Suggestion von absteigenden Treppen und šffnen von verschlossenen TŸren herbeigefŸhrt
(vgl. u. a. www.synergetik-therapie.de,
www.synergetik.net, BroschŸre
ãSelbstheilung mit der Synergetik-TherapieÒ des Synergetik-Therapie-Institutes
April 2002). Im Unterschied zur Synergetik-Therapie wird bei dem daraus
entwickelten Synergetik-Profiling eher das Auffinden der Informationsstrukturen
betont. In der Innenwelt des Patienten wird die ãRasterfahndungÒ angewendet, um
die ãTŠterstrukturÒ von Krankheiten dem ãKlientenÒ erkennen zu lassen und ihm
somit die Summe der Ereignisse zu verdeutlichen, die zu der Krankheit gefŸhrt haben.
Eine €nderung der inneren Informationen durch den ãKlientenÒ fŸhrt dann zur
Heilung (vgl. www.synergetik-profiler.de).
Im HerbeifŸhren der
Tiefenentspannung ist ein aktives Handeln des Therapeuten zu sehen. Bei dem
Verfahren der Synergetik-Therapie handelt es sich um ein Verfahren der
Tiefenentspannung, das flie§ende †bergŠnge zur hypnotischen Induktion enthŠlt. Die
Handlungen in Ihrem Ablauf entsprechen technisch der medizinischen Hypnose.
Dies ergibt sich aus einer durch den Landkreis Goslar eingeholten Stellungnahme
von Prof. Dr. Dirk Revenstorf, Abteilung klinische und physiologische Psychologie
der UniversitŠt TŸbingen. Die Hypnose unterliegt demzufolge nach allgemein
Šrztlichem Wissen sog. Kontraindikationen und soll bei bestimmten Krankheitsbildern
(Psychosen, schweren Persšnlichkeitsstšrungen, hirnorganischen BeeintrŠchtigungen,
schweren Zwangskrankheiten, zwanghaften Persšnlichkeitsstšrungen) nicht
angewendet werden. Wird die Hypnose nicht fachgerecht durchgefŸhrt oder werden
vor Beginn der Sitzung diese Krankheitsbilder nicht erkannt, so kann es zu
schweren psychischen VerŠnderungen und Krisensituationen (AngstzustŠnden,
Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Selbstmordneigung) beim Patienten kommen.
Die von Ihrem Mandanten als
meditative Haltung dargestellte Tiefenentspannung stellt ein
psychotherapeutisches Verfahren dar.
Die psychotherapeutischen
Verfahren lassen sich in verschiedene Hauptgruppen unterteilen. Die
Synergetik-Therapie/Profiling ist dabei der Gruppe der suggestiven,
autohypnotischen Verfahren zuzuordnen. Die von Ihrem Mandanten praktizierte Therapie
Šhnelt dabei sehr der anerkannten
Psychotherapie des ãKatathymen BilderlebensÒ (entwickelt 1955 von Leuner). Die
Therapiesitzungen verlaufen weitgehend identisch. Dem liegenden Patienten
werden die Augen verbunden und nach DurchfŸhrung einer Tiefenentspannung soll
sich der Patient einen Raum mit mehreren TŸren vorstellen. Hinter diesen TŸren
befinden sich GŠnge mit weiteren TŸren und teilweise unterschiedlichen Aufschriften,
Inhalten und Beschaffenheiten. Der Patient schildert dann, was er in diesen
RŠumen ãentdecktÒ und hat somit die Mšglichkeit, unterbewusste Konflikte in
ãBildernÒ darzustellen. Dabei hat das Bildhafte mit seinem Symbolcharakter eine
vermittelnde Funktion zwischen tiefen, unbewussten VorgŠngen, Affekten,
Trieben, Konflikten und bewussten Erleben. Unbewusste Konflikte, Probleme und
Šhnliches kšnnen in das Bewusstsein des Patienten gehoben werden.
Insoweit Šhneln sich die
Verfahren des ãKatathymen BilderlebensÒ und der Synergetik. In der Zielsetzung
kommt es aber zu Abweichungen. Beim ãKatathymen BilderlebenÒ schlie§t sich an
die Phase der Imagination ein intensives therapeutisches GesprŠch an, dass es
dem Patienten ermšglicht, mit den bewusst gewordenen €ngsten, Konflikten und
der eigenen Persšnlichkeit umzugehen. Hierzu bietet der Therapeut im
anschlie§enden therapeutischen GesprŠch Hilfen und Interpretationsmšglichkeiten
an.
Das therapeutische GesprŠch
findet bei der Synergetik im Gegensatz zum ãKatathymen BilderlebenÒ nach der
Imagination nicht statt. Therapeutische Impulse werden im Rahmen der
Synergetik-Therapie im gewissen Umfang innerhalb der Imagination gegeben z.B.
durch Anweisungen, VorschlŠge, aktive Beeinflussung, abspielen von
GerŠusch-CD`s (vgl. BroschŸre ãSelbstheilung mit der Synergetik-TherapieÒ des Synergetik-Therapie-Institutes
April 2002).
Das Grundprinzip der Selbstheilung
ist im ãKatathymen BilderlebenÒ allenfalls ansatzweise vorhanden. Jedoch stellt
der Selbstheilungsgedanke kein Novum dar, welches Ihr Mandant erstmals in die
Therapie eingefŸhrt hat. Vielmehr ist dieser Gedanke wesentlicher Bestandteil
der ãklientzentrierten GesprŠchstherapie nach RodgersÒ, einem ebenfalls
anerkannten und renommierten Psychotherapieverfahren.
Vergleichbar geht die
Synergetik-Therapie/Profiling davon aus, dass sich nahezu alle Krankheiten Ÿber
innere Bilder ausdrŸcken. Gelingt es nun dem Patienten dieses symbolisch fŸr
die Krankheiten stehende ãinnere AbbildÒ zu verŠndern, so gelingt es ihm, die
Krankheit im Sinne der Selbstheilung zu besiegen. GrundsŠtzlich vertritt Ihr
Mandant somit die Auffassung, dass jede ernsthafte Erkrankung letztlich
psychogen bedingt ist und sich in inneren Bildern manifestiert.
Die generelle psychische
Entstehung aller ernsthaften Erkrankungen wurde bereits vom Psychiater und
Psychoanalytiker Frank Alexander (1891 Ð 1964) postuliert und gilt heute jedoch
weitestgehend als obsolet, wen gleich eine Beteiligung der Psyche an vielen
Erkrankungen sicherlich existent ist.
Zusammenfassend bleibt
festzustellen, dass die Synergetik-Therapie eindeutig zu den suggestiv,
autohypnotischen psychotherapeutischen Verfahren gehšrt. Ihr Mandant vereint in
der Synergetik-Therapie verschiedene AnsŠtze anerkannter Psychotherapieverfahren,
wobei eindeutig eine gro§e €hnlichkeit zum ãKatathymen BilderlebenÒ besteht.
Das Šndert jedoch nichts daran, dass der jeweilige Therapeut bei den
ursprŸnglichen Therapieformen, als auch der Therapeut bei der
Synergetik-Therapie, die Heilkunde ausŸbt. Werden diese Therapieformen von
Therapeuten ohne die notwendigen medizinischen FŠhigkeiten ausgefŸhrt, kann es
bei den o.g. Kontraindikationen zu massiven Komplikationen bis hin zum
Auftreten von psychischen SchŸben kommen. Insbesondere stellt das unterbliebene
therapeutische GesprŠch nach DurchfŸhrung der Imagination, eine erhebliche
GefŠhrdung des Patienten dar, da der nun evtl. mit den Bildern des
Unterbewusstseins konfrontierte Patient ohne therapeutische Hilfe seinen
€ngsten, Konflikten, etc. ausgesetzt ist.
Die AusŸbung der
Synergetik-Therapie/Profiling ist in tatsŠchlicher Hinsicht geeignet, Patienten
SchŠden zuzufŸgen. Der Therapeut muss Ÿber die notwendige medizinischen
Fachkenntnisse verfŸgen, um bereits vor Beginn der Therapie beim Patienten
vorliegende Krankheitsbilder zu erkennen und ggf. eine Behandlung dahingehend
ausrichten bzw. ganz auf eine Behandlung mittels Synergetik-Therapie/Profiling
verzichten. In der BroschŸre ãSelbstheilung mit der Synergetik-TherapieÒ (April
2002) wird selbst vom des Synergetik-Therapie-Institutes darauf hingewiesen,
dass es ãBei kranken und psychisch labilen Menschen notwendig ist, einen
erfahrenen Synergetik-Experten aufzusuchenÒ. Das Institut weist damit indirekt
selber auf die bestehenden Gefahrenpunkte (Kontraindikationen) einer
Synergetiktherapiebehandlung bei bestimmten Personen hin. Erfahrung des
Therapeuten setzt hier aber medizinische Fachkenntnisse voraus. Ihrem Mandanten
fehlt es aber an der nštigen medizinischen Fachkenntnis, diesen gefŠhrdeten
Personenkreis hinreichend sicher zu erkennen. Die Behandlungen durch Ihren
Mandanten sind auf Grund seiner fehlenden medizinischen Fachkenntnis bei Gesunden
zumindest gefahrengeneigt und stellen bei Kranken eine erhebliche GefŠhrdung
der Gesundheit dar.
Die DurchfŸhrung der
Synergetik-Therapie/Profiling hat auch mittelbar eine GesundheitsgefŠhrdung zur
Folge, wenn der Synergetik-Therapeut/Profiler auf Grund seiner fehlenden
medizinischen Fachkenntnisse, die Einleitung einer notwendigen medizinischen
Heilbehandlung unterlŠsst oder verzšgert. Ihr Mandant verfŸgt nach eigenen
Angaben Ÿber kein medizinisches Fachwissen. Er selbst versteht sich als
Begleiter, dessen TŠtigkeit auf einen Heilungsprozess durch Selbstheilung
abzielt. Aus der von Ihrem Mandanten vorgelegten Stellungnahme des Dr.
Pawlowsky Ÿber den beispielhaften Ablauf einer Therapiesitzung zum Thema ergibt
sich, dass sich die TŠtigkeit eines Therapeuten7Profilers nicht blo§ auf die
passive Begleitung eines eigenverantwortlichen, vom Patienten bestimmten
Ablaufs beschrŠnkt, sondern die Sitzung im Dialog u.a. durch Aufforderungen,
abspielen einer GerŠusch-CD gesteuert wird (vgl. auch BroschŸre ãSelbstheilung
mit der Synergetik-TherapieÒ des Synergetik-Therapie-Institutes April 2002).
Ihr Mandant empfiehlt in seinem Merkblatt selbst die Hintergrundauflšsung durch
Synergetik-Therapeuten statt BekŠmpfung der Krankheit durch z.B. €rzte. Nach
dem bereits oben ausgefŸhrten SelbstverstŠndnis der Synergetik-Therapeuten,
sind Krankheitsbilder immer nur eine Abstraktion, eine Reduzierung der
Wirklichkeit und naturwissenschaftlich gesehen sind Krankheiten nicht vorhanden.
Dementsprechend sind nach dem VerstŠndnis Ihres Mandanten Krankheiten im
herkšmmlichen Sinne von ihm weder erkennbar, noch bezieht sich sein Erkenntnisinteresse
darauf. Die Krankheiten stellen fŸr Ihren Mandanten lediglich Symptome dar,
deren BekŠmpfung keine Heilung versprechen. Erforderlich alleine sei die durch
Begleitung ermšglichte reine Selbstheilung. Die Anwendung gebotener medizinischer
Heilmethoden wird aber nicht nur dadurch verhindert oder verzšgert, dass Ihr
Mandant als Behandler keinen Wert darauf legt, sondern auch aus dem daraus resultierenden
SelbstverstŠndnis im VerhŠltnis zu €rzten (vgl. BroschŸre, ãSelbstheilung mit
der Synergetik-TherapieÒ des Synergetik-Therapie-Institutes April 2002). Ihr
Mandant sieht die Selbstheilung nicht als zusŠtzliche, sondern als wichtigsten
Teil der Arbeit, Ihr Mandant vertritt die Auffassung, dass es genŸgend
Argumente fŸr einen Umkehrschluss gebe, d.h. €rzte sollten unter der Aufsicht
von Synergetik-Therapeuten arbeiten. Des Weiteren vertritt Ihr Mandant die
Auffassung, dass der SchlŸssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch
geschultes Heilpersonal und/oder Einnahme bestimmter Medikamente, sondern in
der Arbeit an sich selbst, durch Selbstheilung liege. Auf Grundlage dieser
Auffassung mŸssen die mit etwaigen Nebenwirkungen verbundenen medizinischen
Behandlungen nicht nur als unnštig, sondern auch als schŠdlich aus der Sicht
eines Synergetik-Therapeuten angesehen werden (vgl. u.a. BroschŸre
ãSelbstheilung bei BrustkrebsÒ). Ihr Mandant verweist hierauf in den
entsprechenden Publikationen der Synergetik-Therapeuten (z.B. Anwendung der
Chemotherapie bei der Krebsbehandlung).
Das Bundesverwaltungsgericht
hat seinem Urteil vom 11.11.1993 Ð3C 45/01 (abgedruckt in der NJW 1994, Seiten
3024 Ð 3027) darauf hingewiesen, dass bei Behandlungen vielfŠltiger und
unterschiedlicher Art, die dem TŠtigkeitsfeld eines Arztes fŸr Allgemeinmedizin
entsprechend und auf die sich auch Ihr Mandant bezieht, z.B. ei Asthma oder
Knoten in der Brust (vgl. BroschŸre ãSelbstheilung BrustkrebsÒ), es sich um
keineswegs ungefŠhrliche Krankheiten handelt und sie daher einer rechtzeitigen
Šrztlichen Diagnose bedŸrfen. So leben bei einer Brustkrebserkrankung ohne eine
sachgerechte Šrztliche Behandlung nur 22% der Erkrankten lŠnger als fŸnf Jahre.
Mit einer Šrztlichen Therapie hingegen Ÿberleben 75% der Erkrankten (vgl. www.medical-tribune.de). Das
SelbstverstŠndnis Ihres Mandanten erschwert oder verhindert aber eine solche
Šrztliche Therapie, da nach seiner Ansicht eine solche Behandlung bei
Brustkrebs nicht vorrangig angezeigt ist (vgl. u.a. BroschŸre ãSelbstheilung
bei BrustkrebsÒ, www.diagnoseschock.de).
Das Bundesverwaltungsgericht fŸhrt im obigen Urteil hierzu weiter aus, dass es
dabei nicht auf den Einzelfall oder ErklŠrung des Therapeuten gegenŸber dem
Patienten ankommt, dass er keine Krankheiten heilen kšnnte oder auf anderen
Heilformen verweist. Vielmehr ist die objektive Gefahr entscheidend, dass der
Patient auf der Grundlage des SelbstverstŠndnisses der Therapie, die
medizinische Behandlung als unnštig einstuft oder gar von der medizinischen
Behandlung ganz Abstand nimmt.
Ihr Mandant suggeriert
insbesondere durch PrŠsentationen im Internet und InformationsbroschŸren den
Patienten gegenŸber, dass durch Synergetik-Therapie/Profiling ãnahezu alle
Krankheiten heilbar sindÒ. Dadurch kann bei Patienten der Eindruck erweckt
werden, dass auf eine Behandlung bei einem Arzt bzw. Heilpraktiker verzichtet
werden kann. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom
11.11.1993 (a.a.O.) ausgefŸhrt, dass unter dem Begriff ãAusŸbung der HeilkundeÒ
auch jedes Tun fŠllt, dass bei den Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele
darauf ab, sie von Krankheiten, Leiden oder KšrperschŠden zu heilen. Ma§geblich
fŸr den entstehenden Eindruck auf den Patienten ist der Sinn, den der Therapeut
seinem Tun im Hinblick auf den Patienten erkennbar beigelegt wissen will. Im
Infoheft September 2002 des von Ihrem Mandanten gegrŸndeten Synergetik-Therapie
Institutes werden zur Therapie folgende Aussagen getroffenÒ ... werden
Hintergrundstrukturen von Krankheitssymptomen im neuronalen Netzwerken
aufgefunden und diese ganzheitlich, eigenverantwortlich synergetisch
verŠndertÒ, ã... verŠndert die Synergetik-Therapie in Tiefenentspannung die
inneren ZustŠnde durch aktive Transformationsarbeit des Klienten unter
kompetenter Begleitung des Synergetik-TherapeutenÒ, ãDie Synergetik-Therapie
ist eine Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen kšrperlichen und
seelischen Krankheiten und BefindlichkeitsstšrungenÒ.
Diese Aussagen sind
geeignet, Erwartungen eines Patienten an eine entsprechende Heilbehandlung und
Heilerfolg zu wecken, da insoweit auch keine EinschrŠnkungen vorgenommen
werden. Im Internet unter www.synergetik-therapie.de/definition.html
trifft das Institut Ihres Mandanten die Aussage, dass die Struktur von
Krankheiten, reprŠsentiert von Energiestrukturen der neuronalen Matrix, durch
die methodische Arbeitsweise der Synergetik-Therapie gezielt aufgelšst wird. Es
wird dem Leser dieser Informationen die Annahme vermittelt, dass sich jeder
Kranke von nahezu jeder Krankheit selbst heilen kann, wenn er seine Erlebnisse
aktiv und mit Hilfe der UnterstŸtzung durch den Therapeuten verarbeitet (vgl.
u.a. www.selbstmord.biz,
www.synergetik-therapie.de, www.synergetik-therapeuten.de).
Die AusŸbung der Synergetik-Therapie
stellt eine Gefahr fŸr die Gesundheit der behandelten Patienten dar, weil
Patienten verleitet werden, sich ausschlie§lich auf den Selbstheilungsprozess
im Zuge der Synergetik-Therapie zu verlassen und auf entsprechende Behandlungen
bei einem Arzt oder Heilpraktiker zu verzichten.
Die Gesundheit ist ein
allgemein anerkanntes hohes Schutzgut, dessen Verletzung oder wahrscheinliche
Verletzung die šffentliche Sicherheit immer gefŠhrdet. Ein Einschreiten des
Staates zur Wiederherstellung der šffentlichen Sicherheit, auch prŠventiv ist
daher immer gerechtfertigt. Sinn und Zweck des ¤ 1 Abs. 1 und Abs. 2 HeilprG
ist der Schutz vor gesundheitsschŠdlichen Eingriffen durch fachlich nicht
ausreichend ausgebildetes Personal. Um diesem SchutzbedŸrfnis gerecht zu werden,
wurde der AusŸbung von evtl. gesundheitsschŠdigenden Ma§nahmen das Erfordernis
der Erlaubnis gesetzlich vorgeschaltet. Die Erlaubnis und die hierfŸr erforderliche
PrŸfung sollen sicherstellen, dass nur fachlich ausgebildetes Personal heilberufliche
TŠtigkeiten wahrnimmt.
Die AusŸbung der
Synergetik-Therapie und das Synergetik-Profiling stellen AusŸbung der Heilkunde
im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar. Die von Ihren Mandanten entwickelte
Therapie stimmt mit den AnsŠtzen der beiden o.g. anerkannten
Psychotherapieverfahren Ÿberein. Von der AusŸbung der Synergetik-Therapie7Profiling
durch Ihren Mandanten gehen Gefahren fŸr die Patientengesundheit aus,
- da die notwendigen medizinischen Fachkenntnisse
fehlen, um vor der Behandlung gefahrengeneigte Krankheitsbilder zu erkennen,
sowie wŠhrend der Behandlung die medizinische Hypnose richtig durchzufŸhren,
- da das ablehnende SelbstverstŠndnis der
Synergetik-Therapeuten/Profiler gegenŸber ãherkšmmlichenÒ Heilberufen eine notwendige
Heilbehandlung verzšgern oder verhindern kann und
- fŸr den Patienten der Eindruck entstehen kann, dass
die DurchfŸhrung einer Synergetik-Therapie/Profiling fŸr die Heilung seiner
Krankheit vollkommen ausreicht und auf eine notwendige medizinische Behandlung
verzichtet werden kann.
Die ohne Erlaubnis
berufsmЧig praktizierte TŠtigkeit war Ihrem Mandanten daher zu untersagen, da
dies zur Abwehr von Gefahren fŸr die šffentliche Sicherheit notwendig war gem.
¤ 1 Abs. 1 und Abs. 2 HeilprG. In Verbindung mit ¤¤11,2 Nr. 1a Nds. SOG.
†berdies stellt die AusŸbung
erlaubnispflichtiger heilpraktischer TŠtigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis
gem. ¤ 5 HeilprG eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Auch insoweit besteht eine Gefahr fŸr
die šffentliche Sicherheit, da die Begehung von Straftaten der geltenden
Rechtsordnung widerspricht. In diesem Zusammenhang dient die UntersagungsverfŸgung
des Landkreises Goslar auch dem Interesse Ihres Mandanten, da er sich der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, wen er Verstš§e im Sinne des ¤¤ 1
Abs. 1 und Abs. 2, 5 HeilprG begeht.
Diesen Gefahren war gem. ¤
101 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit ¤¤ 11,2 Nr. 1a Nds. SOG mit den getroffenen
Abwehrma§nahmen zu begegnen, da insoweit die behšrdliche Pflicht des fŸr die
Erteilung der Heilpraktikererlaubnis zustŠndigen Landkreises Goslar bestand,
Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Heilkunde zu betreiben gem. ¤ 7 HeiprG in
Verbindung mit ¤¤ 3 und 11 der
ersten DurchfŸhrungsverordnung zum HeilprG.
Als erforderliche
Gefahrenabwehrma§nahme kam nur eine Untersagung der weiteren AusŸbung der
Synergetik-Therapie/Profiling in Betracht. Die PrŸfung der VerhŠltnismЧigkeit
gem. ¤ 4 Nds. SOG fŠllt zu Lasten Ihres Mandanten aus, da die Gesundheit der von
ihm behandelten Patienten als gefŠhrdetes Rechtsgut, sowie das staatliche
Interesse am Unterbleiben von Straftaten, gegenŸber seinem Interesse an der
AusŸbung einer nicht erlaubten TŠtigkeit deutlich Ÿberwiegt. Mildere, gleich geeignete
Gefahrenabwehrma§nahmen sind nicht ersichtlich.
Die Untersagung des
Landkreises ist ferner ermessensfehlerfrei i.S.d. ¤ 5 Nds. SOG, da Verstš§e
gegen das Heilpraktikergesetz zum Schutze der Patientengesundheit nicht
hingenommen werden kšnnen und dies wie oben bereits ausgefŸhrt eine Straftat
darstellt. Ferner ist zu erwarten, dass es ohne eine Untersagung zu weiteren
Verstš§en gegen das Heilpraktikergesetz durch Ihren Mandanten bzw. andere Synergetik-Therapeuten/Profilern
kommt.
Die genannten Gefahren fŸr
die šffentliche Sicherheit gehen von den vorgenommenen TŠtigkeiten Ihres
Mandanten als Synergetik-Therapeut aus, so dass die erforderliche Untersagung
gegen ihn zu richten war gem. ¤ 6 Abs. 1 Nds. SOG.
Auch stellt die
UntersagungsverfŸgung durch den Landkreis Goslar kein Versto§ gegen Art. 12 GG
dar. Art. 12 GG gewŠhrleistet allen Deutschen die Freiheit der BerufsausŸbung
als Grundlage ihrer persšnlichen und wirtschaftlichen LebensfŸhrung. Die
Freiheit der BerufsausŸbung ist jedoch gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Heilpraktikergesetz
im Interesse des Gemeinwohls rechtmЧig eingeschrŠnkt, da die Gesundheit ein
Ÿberragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt und daher das
Heilpraktikergesetz zu Recht von Personen, die die Heilkunde ausŸben, besondere
medizinische Fachkenntnisse fordert.
Der Widerspruch war insoweit
zulŠssig aber unbegrŸndet.
II. Zum Entfernen der Hinweisschilder
Soweit sich der Widerspruch
gegen die Anordnung der Entfernung des an der Praxis in Goslar bei o.g. Adresse
angebrachten Hinweisschildes wendet, ist der Widerspruch zulŠssig, aber
unbegrŸndet. Bei der Anordnung handelt es sich um eine Folgema§nahme auf den
Versto§ gegen ¤ 1 HeilprG. Zu der RechtmЧigkeit in der UntersagungsverfŸgung
verweise ich auf meine oben gemachten AusfŸhrungen. Der Landkreis war gem. ¤¤
100 Abs. 1, 101 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG sachlich und šrtlich fŸr diese
Folgema§nahme zustŠndig. Ein Versto§ gegen das Gesetz Ÿber die Werbung auf dem
Gebiet des Heilwesens durch den Landkreis Goslar liegt nicht vor, da es in
Ermangelung an Regelungen Ÿber den Inhalt eines Praxisschildes einer heilkundlichen
Person, die wie Ihr Mandant zur AusŸbung der Heilkunde nicht befugt ist, es dem
Berufsrecht Ÿberlassen bleibt, hierzu Regelungen zu treffen bzw. in Ermangelung
eines solchen staatlich verbindlichen Berufsrechts fŸr Heilpraktiker musste der
Landkreis Goslar im Rahmen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechtes tŠtig werden.
III. Zur Lšschung der Internetangebote
Soweit sich der Widerspruch
gegen die Anordnung des Landkreises Goslar, die Angebote der DurchfŸhrung der
Synergetik-Therapie durch Ihren Mandanten im Internet zu lšschen richtet, ist
der Widerspruch zulŠssig und begrŸndet. Der Widerspruch ist begrŸndet, da es
der Anordnung an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne des ¤ 37 Abs. 1 VwVfG
mangelt. Ihr Mandant konnte nicht erkennen, welche Internetangebote er zu
lšschen hatte. Auf Grund der Vielzahl der Angebote im Internet und der
unterschiedlichen Inhalte war der Landkreis Goslar auch nicht nachvollziehbar
fŸr eine LšschungsverfŸgung sŠmtlicher Inhalte sachlich und šrtlich zustŠndig.
Daher ist der Widerspruch insoweit begrŸndet und die UntersagungsverfŸgung des
Landkreises Goslar insoweit aufzuheben.
Die Anordnung der sofortigen
Vollziehung gem. ¤ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO war hinsichtlich der selbstŠndigen
AusŸbung der Synergetik-Therapie/Profiling und der Entfernung des
Hinweisschildes rechtmЧig. BezŸglich der Lšschung der Angebote der
DurchfŸhrung der Synergetik-Therapie/Profiling im Internet aber nicht
rechtmЧig. Hinsichtlich der RechtmЧigkeit der Untersagung und der
Folgema§nahme verweise ich auf meine oben gemachten AusfŸhrungen. Die sofortige
Vollziehung der rechtmЧigen Ma§nahmen liegt zum Schutze der Gesundheit von
Patienten im šffentlichen Interesse und wurde vom Landkreis Goslar mit einer
hinreichenden BegrŸndung angeordnet. Die Lšschung der Angebote zur DurchfŸhrung
der Synergetik-Therapie/Profiling im Internet konnte der Landkreis Goslar nicht
sofort vollziehbar anordnen, da es der Anordnung wie ausgefŸhrt an der
RechtmЧigkeit mangelt.
Die Androhung eines
Zwangsgeldes in Hšhe von 5.000 Û fŸr den Fall der selbstŠndigen FortfŸhrung der
untersagten sog. Synergetik-Therapie/Profiling war rechtmЧig gem. ¤¤ 64, 65,
67 und 70 Nds. SOG in Verbindung mit ¤ 70 NVwVG. Die Hšhe des Zwangsgeldes liegt
innerhalb des von ¤ 67 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG gesetzten Rahmen und
berŸcksichtigt das hohe wirtschaftliche Interesse Ihres Mandanten an der
untersagten weiteren AusŸbung seines Berufes.
Zu 2.
Der Widerspruch gegen den
Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Goslar vom 22.01.2004 ist zulŠssig
aber unbegrŸndet, da die dem Kostenfestsetzungsbescheid zugrunde liegende
UntersagungsverfŸgung in der Hauptsache rechtmЧig ist. Ich verweise dazu auf
meine oben gemachten AusfŸhrungen. Daher ist der Widerspruch zurŸckzuweisen.
Zu 3. und 4.
Die WidersprŸche Ihres
Mandanten gegen die UntersagungsverfŸgung vom 08.01.2004 und gegen den
Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.01.2004 sind in der Hauptsache erfolglos, so
dass Ihr Mandant gem. ¤¤ 73 Abs. 3 VwGO i.V.m. ¤¤ 1, 3, 5, 12, 13 NvwKostG und
laufende Nr. 110.6.1.1 der AllGO, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu
tragen hat. Der Erstattungsanspruch des Landkreises Goslar gegen Ihren
Mandanten ergibt sich aus ¤ 80 Abs. 1 VwVfG. Eine Minderung der Kosten kommt
nicht in Betracht, da der Widerspruch in der ma§geblichen Hauptsache
unterliegt. Die Aufhebung der Anordnung zur Lšschung der Internetangebote hat
dem gegenŸber eine geringe Bedeutung, so dass eine Kostenteilung nicht in Betracht
kommt.
Die Hšhe der Kosten entnehmen
Sie bitte dem beigefŸgten Kostenfestsetzungsbescheid.
Gegen den Bescheid des
Landkreises Goslar vom 08.01.2004 und gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des
Landkreises Goslar vom 22.01.2004 in der Form dieses Widerspruchbescheides kann
Ihr Mandant innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchbescheides
Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendetor 7, 38100 Braunschweig
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der GeschŠftsstelle des
Gerichts erheben.
Die Klage wŠre gegen den
Landkreis Goslar zu richten.
Mit freundlichen Gr٤en
Im Auftrage
Pascal Rath