Bezirksregierung 

Braunschweig

 

Bezirksregierung  Braunschweig, Postfach  32 47, 38022 Braunschweig

 

Gegen Empfangsbekenntnis

RechtsanwŠlte prof. Dr. Rohlfing pp.

Weender Landstr. 3

 

37073 Gšttigen

 

 

 

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom   Mein Zeichen (Bei Antwort angeben)   Durchwal (0531) 4 84 -   Fax (0531) 484- Braunschweig

Joschko./. LK Goslar  108.41022                         3823                  3471         23.03.2004

           

 

 

Unerlaubte AusŸbung der Heilkunde

hier: WidersprŸche Ihres Mandanten Bernd Joschko, Amselweg 1, 35649 Bischoffen

 

 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Rohlfing,

 

 

auf den von Ihrem Mandanten eingelegten Widerspruch vom 15.01.2004 gegen die UntersagungsverfŸgung des Landkreises Goslar vom 08.01.2004 und auf den Widerspruch vom 27.01.2004 gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.01.2004, von Ihnen erneut mit Datum vom 04.02.2004 eingelegt, ergeht folgender

 

 

Widerspruchsbescheid.

 

 

  1. Aufgrund des von Ihrem Mandanten erhobenen Widerspruchs hebe ich die UntersagungsverfŸgung vom 08.01.2004 insoweit auf, dass Ihr Mandant die Angebote zur DurchfŸhrung der Synergetik-Therapie im Internet nicht lšschen muss. Diese Anordnung ist auch insoweit nicht sofort vollziehbar. Im †brigen weise ich den Widerspruch zurŸck.


  2. Der Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.01.2004 wird zurŸckgewiesen.


  3. Die Kosten des Verfahrens hat Ihr Mandant zu tragen.


  4. Ihr Mandant hat die dem Landkreis Goslar fŸr die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behšrde zu erstatten, wenn der Landkreis Goslar dies bei mir beantragt.

 

 

 

GrŸnde

Zu 1.

Ihr Mandant versteht sich als BegrŸnder der sog. Synergetik-Therapie und betreibt derzeit in der Petersilienstra§e 30 in Goslar eine Synergetik-Therapie-Praxis. In der Praxis bietet Ihr Mandant die Synergetik-Therapie und das Synergetik-Profiling an (vgl. www.infocenter-goslar.de). Mit VerfŸgung vom 08.01.2004 untersagte der Landkreis Goslar Ihrem Mandanten die selbstŠndige AusŸbung der beiden o.g. Therapieformen und forderte ihn auf das Schild ãSynergetik-Therapie-PraxisÒ bei o.g. Adresse zu entfernen, sowie die Angebote zur DurchfŸhrung der Synergetik-Therapie durch ihn im Internet zu lšschen. Die Untersagung erfolgte, da Ihr Mandant die Heilkunde ausŸbt ohne Ÿber die Approbation als Arzt, eine Approbation als psychologischer Psychotherapeut oder eine Heilpraktikererlaubnis zu verfŸgen. Gegen diese Untersagung richtet sich der Widerspruch vom 15.01.2004.

 

Sie machen in Ihrem Schreiben vom 04.02.2004 geltend, dass die Synergetik-Therapie/Profiling als Selbstheilung keine AusŸbung der Heilkunde im Sinne des ¤ 1 Abs. 2 HeilprG darstellt. Ihr Mandant fŸhrt in seinem Widerspruch und div. Schreiben (u. a. 09. / 15. / 16.01.2004) dazu weiter aus, dass die Selbstheilung das Gegenteil von Heilung sei. Der Therapeut werde selber nicht heilend tŠtig, sondern begleite den Patienten mit unterstŸtzenden Handlungen bei der Selbstheilung. Jeder kšnne in seiner Innenwelt aufrŠumen und dadurch ein Eigenleistung die Selbstheilung als neue stabile Ordnung erzeugen. Grundlage der Methode sei die wissenschaftliche Synergetik nach Hermann Haken, sowie die von Ihrem Mandanten entwickelte †bertragung auf die SelbstorganisationsfŠhigkeit in der Psyche der Tiefenentspannung. Dies geschehe schwerpunktmЧig durch die synergetische Bearbeitung von inneren Bildern des ãKlientenÒ und die dadurch ausgelšste Nachbearbeitung von unverarbeiteten Erlebnisse und Konflikten. Entscheidendes Ordnungsparameter sei die erhšhte Handlungskompetenz des ãKlientenÒ. Die HerbeifŸhrung der Tiefenentspannung entspreche nicht der Hypnose, sondern einer meditativen Haltung. Eine Heilpraktikererlaubnis wŠre daher entbehrlich. Weiter fŸhrt Ihr Mandant aus, dass es sich bei der UntersagungsverfŸgung um ein pauschales Berufsverbot fŸr Synergetik-Therapeuten handele, das seine Grundrechte unzulŠssig einschrŠnkt. Ferner fŸhrt Ihr Mandant an, dass es nicht dem Gesundheitsamt obliege Therapiemethoden, Werbeschilder von Gewerbebetrieben und Aussagen im Internet zu bewerten, sowie Ordnungsgelder anzudrohen.

 

Der Landkreis Goslar hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und ihn mir daher zustŠndigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

a.    Zur Untersagung der AusŸbung der Synergetik-Therapie/Profiling

 

Der Widerspruch Ihres Mandanten ist zulŠssig, aber in der Hauptsache unbegrŸndet. Die Untersagung der AusŸbung der Synergetik-Therapie/Profiling durch Ihren Mandanten ist zu Recht erfolgt, da Ihr Mandant die Heilkunde ausŸbt und weder als Arzt oder psychologischer Psychotherapeut bestallt bzw. approbiert ist oder Ÿber eine entsprechende Heilpraktikererlaubnis verfŸgt. Ferner ist Ihr Mandant nicht bereit, unter der direkten Aufsicht und Verantwortung einer befugten Heilperson zu arbeiten.

 

Die erfolgte Untersagung der AusŸbung der Synergetik-Therapie7Profiling durch den Landkreis Goslar wird zwar nicht, wie im Bescheid vom 08.01.2004 angegeben alleine durch ¤ 1 HeilprG abgedeckt, wohl aber in Verbindung mit ¤¤ 11, 2 Nr. 1a Nds. SOG.

 

Die AusŸbung der Synergetik-Therapie/Profiling ist erlaubnispflichtig gem. ¤ 1 Abs. 1 und 2 HeilprG, da es sich bei dieser TŠtigkeit um Heilkunde im Sinne dieser Vorschrift handelt.

 

Als Heilkunde gilt nach gefestigter Rechtssprechung neben den in ¤ 1 Abs. 2 HeilprG genannten FŠllen der Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden und KšrperschŠden auch berufsmЧige TŠtigkeiten, die besondere medizinische Fachkenntnisse gebieten (VG Gie§en, Beschluss v. 09.02.1999 Ð 8 G 2161/98, NJW 1999, S. 1800 ff. und OVG MŸnster, Urteil v. 02.12.1998 Ð 13 A 5322/96, DVBL 1999 S. 1057 ff.). Die medizinischen FŠhigkeiten kšnnen notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode selbst, die ohne Kenntnisse durchgefŸhrt, den Patienten zu schŠdigen geeignet ist oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbaren Schaden nimmt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die fŸr sich gesehen heilkundliche Sachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber eine GesundheitsgefŠhrdung mittelbar dergestalt zu Folge haben kšnnen, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethode unterlassen oder verzšgern, weil der Heilbehandler nicht Ÿber das notwendige Fachwissen verfŸgt, um entscheiden zu kšnnen, wann eine medizinische Heilbehandlung notwendig ist oder der Patient den Eindruck gewinnt, eine entsprechende Šrztliche Behandlung kšnnte unterbleiben.

 

Die Synergetik-Therapie versteht sich selbst als wissenschaftliche Lehre, die sich mit dem Zusammenwirken aller KrŠfte beschŠftigt. Sie ist als ãAnleitung zur SelbstheilungÒ konzipiert und vertritt die Arbeitshypothese, das nahezu jeder kšrperliche oder geistige Krankheitsgrund nur vom Patienten selbst aufgelšst werden kann, mit der Folge, dass auch auf der Kšrperebene ein Selbstheilungsprozess in Gang gesetzt wird (vgl. u.a. www.selbstmord.biz, www.synergetik-therapeuten.de/Erfolge/ , BroschŸre ãSelbstheilung bei BrustkrebsÒ). Im Wesentlichen sollen Hintergrundstrukturen von Krankheitssymptomen im neuronalen Netzwerk des ãKlientenÒ aufgefunden und verŠndert werden. Dazu fŸhrt der Therapeut bei dem ãKlientenÒ den Zustand der Tiefenentspannung herbei und begleitet diesen, wŠhrend der ãKlientÒ selber aktiv die gewonnen Informationen verarbeitet. Dieses soll dergestalt geschehen, dass der Klient auf der sog. ãaktiven InnenweltreiseÒ alle Energieerscheinungen seiner neuronalen GehirntŠtigkeit mit seinem Bewusstsein wahrnehmen kann. Krankheitsmuster sollen direkt als Energiemuster sichtbar gemacht werden. Der im Zuge der Tiefenentspannung ausgelšste Selbstorganisationsprozess soll so tiefgehend sein, dass die Energiemuster andere OrdnungszustŠnde einnehmen und einen Selbstheilungsprozess auslšsen kšnnen. Die Tiefenentspannung wird u. a. durch das Abspielen von Meditationsmusik, Vorlesen von Tiefenentspannungstexten, RŸckwŠrtszŠhlen, Suggestion von absteigenden Treppen und šffnen von verschlossenen TŸren herbeigefŸhrt (vgl. u. a. www.synergetik-therapie.de, www.synergetik.net, BroschŸre ãSelbstheilung mit der Synergetik-TherapieÒ des Synergetik-Therapie-Institutes April 2002). Im Unterschied zur Synergetik-Therapie wird bei dem daraus entwickelten Synergetik-Profiling eher das Auffinden der Informationsstrukturen betont. In der Innenwelt des Patienten wird die ãRasterfahndungÒ angewendet, um die ãTŠterstrukturÒ von Krankheiten dem ãKlientenÒ erkennen zu lassen und ihm somit die Summe der Ereignisse zu verdeutlichen, die zu der Krankheit gefŸhrt haben. Eine €nderung der inneren Informationen durch den ãKlientenÒ fŸhrt dann zur Heilung (vgl. www.synergetik-profiler.de).

 

Im HerbeifŸhren der Tiefenentspannung ist ein aktives Handeln des Therapeuten zu sehen. Bei dem Verfahren der Synergetik-Therapie handelt es sich um ein Verfahren der Tiefenentspannung, das flie§ende †bergŠnge zur hypnotischen Induktion enthŠlt. Die Handlungen in Ihrem Ablauf entsprechen technisch der medizinischen Hypnose. Dies ergibt sich aus einer durch den Landkreis Goslar eingeholten Stellungnahme von Prof. Dr. Dirk Revenstorf, Abteilung klinische und physiologische Psychologie der UniversitŠt TŸbingen. Die Hypnose unterliegt demzufolge nach allgemein Šrztlichem Wissen sog. Kontraindikationen und soll bei bestimmten Krankheitsbildern (Psychosen, schweren Persšnlichkeitsstšrungen, hirnorganischen BeeintrŠchtigungen, schweren Zwangskrankheiten, zwanghaften Persšnlichkeitsstšrungen) nicht angewendet werden. Wird die Hypnose nicht fachgerecht durchgefŸhrt oder werden vor Beginn der Sitzung diese Krankheitsbilder nicht erkannt, so kann es zu schweren psychischen VerŠnderungen und Krisensituationen (AngstzustŠnden, Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Selbstmordneigung) beim Patienten kommen.

 

Die von Ihrem Mandanten als meditative Haltung dargestellte Tiefenentspannung stellt ein psychotherapeutisches Verfahren dar.

 

Die psychotherapeutischen Verfahren lassen sich in verschiedene Hauptgruppen unterteilen. Die Synergetik-Therapie/Profiling ist dabei der Gruppe der suggestiven, autohypnotischen Verfahren zuzuordnen. Die von Ihrem Mandanten praktizierte Therapie Šhnelt dabei sehr der  anerkannten Psychotherapie des ãKatathymen BilderlebensÒ (entwickelt 1955 von Leuner). Die Therapiesitzungen verlaufen weitgehend identisch. Dem liegenden Patienten werden die Augen verbunden und nach DurchfŸhrung einer Tiefenentspannung soll sich der Patient einen Raum mit mehreren TŸren vorstellen. Hinter diesen TŸren befinden sich GŠnge mit weiteren TŸren und teilweise unterschiedlichen Aufschriften, Inhalten und Beschaffenheiten. Der Patient schildert dann, was er in diesen RŠumen ãentdecktÒ und hat somit die Mšglichkeit, unterbewusste Konflikte in ãBildernÒ darzustellen. Dabei hat das Bildhafte mit seinem Symbolcharakter eine vermittelnde Funktion zwischen tiefen, unbewussten VorgŠngen, Affekten, Trieben, Konflikten und bewussten Erleben. Unbewusste Konflikte, Probleme und Šhnliches kšnnen in das Bewusstsein des Patienten gehoben werden.

 

Insoweit Šhneln sich die Verfahren des ãKatathymen BilderlebensÒ und der Synergetik. In der Zielsetzung kommt es aber zu Abweichungen. Beim ãKatathymen BilderlebenÒ schlie§t sich an die Phase der Imagination ein intensives therapeutisches GesprŠch an, dass es dem Patienten ermšglicht, mit den bewusst gewordenen €ngsten, Konflikten und der eigenen Persšnlichkeit umzugehen. Hierzu bietet der Therapeut im anschlie§enden therapeutischen GesprŠch Hilfen und Interpretationsmšglichkeiten an.

 

Das therapeutische GesprŠch findet bei der Synergetik im Gegensatz zum ãKatathymen BilderlebenÒ nach der Imagination nicht statt. Therapeutische Impulse werden im Rahmen der Synergetik-Therapie im gewissen Umfang innerhalb der Imagination gegeben z.B. durch Anweisungen, VorschlŠge, aktive Beeinflussung, abspielen von GerŠusch-CD`s (vgl. BroschŸre ãSelbstheilung mit der Synergetik-TherapieÒ des Synergetik-Therapie-Institutes April 2002).

 

Das Grundprinzip der Selbstheilung ist im ãKatathymen BilderlebenÒ allenfalls ansatzweise vorhanden. Jedoch stellt der Selbstheilungsgedanke kein Novum dar, welches Ihr Mandant erstmals in die Therapie eingefŸhrt hat. Vielmehr ist dieser Gedanke wesentlicher Bestandteil der ãklientzentrierten GesprŠchstherapie nach RodgersÒ, einem ebenfalls anerkannten und renommierten Psychotherapieverfahren.

 

Vergleichbar geht die Synergetik-Therapie/Profiling davon aus, dass sich nahezu alle Krankheiten Ÿber innere Bilder ausdrŸcken. Gelingt es nun dem Patienten dieses symbolisch fŸr die Krankheiten stehende ãinnere AbbildÒ zu verŠndern, so gelingt es ihm, die Krankheit im Sinne der Selbstheilung zu besiegen. GrundsŠtzlich vertritt Ihr Mandant somit die Auffassung, dass jede ernsthafte Erkrankung letztlich psychogen bedingt ist und sich in inneren Bildern manifestiert.

 

Die generelle psychische Entstehung aller ernsthaften Erkrankungen wurde bereits vom Psychiater und Psychoanalytiker Frank Alexander (1891 Ð 1964) postuliert und gilt heute jedoch weitestgehend als obsolet, wen gleich eine Beteiligung der Psyche an vielen Erkrankungen sicherlich existent ist.

 

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Synergetik-Therapie eindeutig zu den suggestiv, autohypnotischen psychotherapeutischen Verfahren gehšrt. Ihr Mandant vereint in der Synergetik-Therapie verschiedene AnsŠtze anerkannter Psychotherapieverfahren, wobei eindeutig eine gro§e €hnlichkeit zum ãKatathymen BilderlebenÒ besteht. Das Šndert jedoch nichts daran, dass der jeweilige Therapeut bei den ursprŸnglichen Therapieformen, als auch der Therapeut bei der Synergetik-Therapie, die Heilkunde ausŸbt. Werden diese Therapieformen von Therapeuten ohne die notwendigen medizinischen FŠhigkeiten ausgefŸhrt, kann es bei den o.g. Kontraindikationen zu massiven Komplikationen bis hin zum Auftreten von psychischen SchŸben kommen. Insbesondere stellt das unterbliebene therapeutische GesprŠch nach DurchfŸhrung der Imagination, eine erhebliche GefŠhrdung des Patienten dar, da der nun evtl. mit den Bildern des Unterbewusstseins konfrontierte Patient ohne therapeutische Hilfe seinen €ngsten, Konflikten, etc. ausgesetzt ist.

 

Die AusŸbung der Synergetik-Therapie/Profiling ist in tatsŠchlicher Hinsicht geeignet, Patienten SchŠden zuzufŸgen. Der Therapeut muss Ÿber die notwendige medizinischen Fachkenntnisse verfŸgen, um bereits vor Beginn der Therapie beim Patienten vorliegende Krankheitsbilder zu erkennen und ggf. eine Behandlung dahingehend ausrichten bzw. ganz auf eine Behandlung mittels Synergetik-Therapie/Profiling verzichten. In der BroschŸre ãSelbstheilung mit der Synergetik-TherapieÒ (April 2002) wird selbst vom des Synergetik-Therapie-Institutes darauf hingewiesen, dass es ãBei kranken und psychisch labilen Menschen notwendig ist, einen erfahrenen Synergetik-Experten aufzusuchenÒ. Das Institut weist damit indirekt selber auf die bestehenden Gefahrenpunkte (Kontraindikationen) einer Synergetiktherapiebehandlung bei bestimmten Personen hin. Erfahrung des Therapeuten setzt hier aber medizinische Fachkenntnisse voraus. Ihrem Mandanten fehlt es aber an der nštigen medizinischen Fachkenntnis, diesen gefŠhrdeten Personenkreis hinreichend sicher zu erkennen. Die Behandlungen durch Ihren Mandanten sind auf Grund seiner fehlenden medizinischen Fachkenntnis bei Gesunden zumindest gefahrengeneigt und stellen bei Kranken eine erhebliche GefŠhrdung der Gesundheit dar.

 

Die DurchfŸhrung der Synergetik-Therapie/Profiling hat auch mittelbar eine GesundheitsgefŠhrdung zur Folge, wenn der Synergetik-Therapeut/Profiler auf Grund seiner fehlenden medizinischen Fachkenntnisse, die Einleitung einer notwendigen medizinischen Heilbehandlung unterlŠsst oder verzšgert. Ihr Mandant verfŸgt nach eigenen Angaben Ÿber kein medizinisches Fachwissen. Er selbst versteht sich als Begleiter, dessen TŠtigkeit auf einen Heilungsprozess durch Selbstheilung abzielt. Aus der von Ihrem Mandanten vorgelegten Stellungnahme des Dr. Pawlowsky Ÿber den beispielhaften Ablauf einer Therapiesitzung zum Thema ergibt sich, dass sich die TŠtigkeit eines Therapeuten7Profilers nicht blo§ auf die passive Begleitung eines eigenverantwortlichen, vom Patienten bestimmten Ablaufs beschrŠnkt, sondern die Sitzung im Dialog u.a. durch Aufforderungen, abspielen einer GerŠusch-CD gesteuert wird (vgl. auch BroschŸre ãSelbstheilung mit der Synergetik-TherapieÒ des Synergetik-Therapie-Institutes April 2002). Ihr Mandant empfiehlt in seinem Merkblatt selbst die Hintergrundauflšsung durch Synergetik-Therapeuten statt BekŠmpfung der Krankheit durch z.B. €rzte. Nach dem bereits oben ausgefŸhrten SelbstverstŠndnis der Synergetik-Therapeuten, sind Krankheitsbilder immer nur eine Abstraktion, eine Reduzierung der Wirklichkeit und naturwissenschaftlich gesehen sind Krankheiten nicht vorhanden. Dementsprechend sind nach dem VerstŠndnis Ihres Mandanten Krankheiten im herkšmmlichen Sinne von ihm weder erkennbar, noch bezieht sich sein Erkenntnisinteresse darauf. Die Krankheiten stellen fŸr Ihren Mandanten lediglich Symptome dar, deren BekŠmpfung keine Heilung versprechen. Erforderlich alleine sei die durch Begleitung ermšglichte reine Selbstheilung. Die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden wird aber nicht nur dadurch verhindert oder verzšgert, dass Ihr Mandant als Behandler keinen Wert darauf legt, sondern auch aus dem daraus resultierenden SelbstverstŠndnis im VerhŠltnis zu €rzten (vgl. BroschŸre, ãSelbstheilung mit der Synergetik-TherapieÒ des Synergetik-Therapie-Institutes April 2002). Ihr Mandant sieht die Selbstheilung nicht als zusŠtzliche, sondern als wichtigsten Teil der Arbeit, Ihr Mandant vertritt die Auffassung, dass es genŸgend Argumente fŸr einen Umkehrschluss gebe, d.h. €rzte sollten unter der Aufsicht von Synergetik-Therapeuten arbeiten. Des Weiteren vertritt Ihr Mandant die Auffassung, dass der SchlŸssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch geschultes Heilpersonal und/oder Einnahme bestimmter Medikamente, sondern in der Arbeit an sich selbst, durch Selbstheilung liege. Auf Grundlage dieser Auffassung mŸssen die mit etwaigen Nebenwirkungen verbundenen medizinischen Behandlungen nicht nur als unnštig, sondern auch als schŠdlich aus der Sicht eines Synergetik-Therapeuten angesehen werden (vgl. u.a. BroschŸre ãSelbstheilung bei BrustkrebsÒ). Ihr Mandant verweist hierauf in den entsprechenden Publikationen der Synergetik-Therapeuten (z.B. Anwendung der Chemotherapie bei der Krebsbehandlung).

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Urteil vom 11.11.1993 Ð3C 45/01 (abgedruckt in der NJW 1994, Seiten 3024 Ð 3027) darauf hingewiesen, dass bei Behandlungen vielfŠltiger und unterschiedlicher Art, die dem TŠtigkeitsfeld eines Arztes fŸr Allgemeinmedizin entsprechend und auf die sich auch Ihr Mandant bezieht, z.B. ei Asthma oder Knoten in der Brust (vgl. BroschŸre ãSelbstheilung BrustkrebsÒ), es sich um keineswegs ungefŠhrliche Krankheiten handelt und sie daher einer rechtzeitigen Šrztlichen Diagnose bedŸrfen. So leben bei einer Brustkrebserkrankung ohne eine sachgerechte Šrztliche Behandlung nur 22% der Erkrankten lŠnger als fŸnf Jahre. Mit einer Šrztlichen Therapie hingegen Ÿberleben 75% der Erkrankten (vgl. www.medical-tribune.de). Das SelbstverstŠndnis Ihres Mandanten erschwert oder verhindert aber eine solche Šrztliche Therapie, da nach seiner Ansicht eine solche Behandlung bei Brustkrebs nicht vorrangig angezeigt ist (vgl. u.a. BroschŸre ãSelbstheilung bei BrustkrebsÒ, www.diagnoseschock.de). Das Bundesverwaltungsgericht fŸhrt im obigen Urteil hierzu weiter aus, dass es dabei nicht auf den Einzelfall oder ErklŠrung des Therapeuten gegenŸber dem Patienten ankommt, dass er keine Krankheiten heilen kšnnte oder auf anderen Heilformen verweist. Vielmehr ist die objektive Gefahr entscheidend, dass der Patient auf der Grundlage des SelbstverstŠndnisses der Therapie, die medizinische Behandlung als unnštig einstuft oder gar von der medizinischen Behandlung ganz Abstand nimmt.

 

Ihr Mandant suggeriert insbesondere durch PrŠsentationen im Internet und InformationsbroschŸren den Patienten gegenŸber, dass durch Synergetik-Therapie/Profiling ãnahezu alle Krankheiten heilbar sindÒ. Dadurch kann bei Patienten der Eindruck erweckt werden, dass auf eine Behandlung bei einem Arzt bzw. Heilpraktiker verzichtet werden kann. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 11.11.1993 (a.a.O.) ausgefŸhrt, dass unter dem Begriff ãAusŸbung der HeilkundeÒ auch jedes Tun fŠllt, dass bei den Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele darauf ab, sie von Krankheiten, Leiden oder KšrperschŠden zu heilen. Ma§geblich fŸr den entstehenden Eindruck auf den Patienten ist der Sinn, den der Therapeut seinem Tun im Hinblick auf den Patienten erkennbar beigelegt wissen will. Im Infoheft September 2002 des von Ihrem Mandanten gegrŸndeten Synergetik-Therapie Institutes werden zur Therapie folgende Aussagen getroffenÒ ... werden Hintergrundstrukturen von Krankheitssymptomen im neuronalen Netzwerken aufgefunden und diese ganzheitlich, eigenverantwortlich synergetisch verŠndertÒ, ã... verŠndert die Synergetik-Therapie in Tiefenentspannung die inneren ZustŠnde durch aktive Transformationsarbeit des Klienten unter kompetenter Begleitung des Synergetik-TherapeutenÒ, ãDie Synergetik-Therapie ist eine Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen kšrperlichen und seelischen Krankheiten und BefindlichkeitsstšrungenÒ.

 

Diese Aussagen sind geeignet, Erwartungen eines Patienten an eine entsprechende Heilbehandlung und Heilerfolg zu wecken, da insoweit auch keine EinschrŠnkungen vorgenommen werden. Im Internet unter www.synergetik-therapie.de/definition.html trifft das Institut Ihres Mandanten die Aussage, dass die Struktur von Krankheiten, reprŠsentiert von Energiestrukturen der neuronalen Matrix, durch die methodische Arbeitsweise der Synergetik-Therapie gezielt aufgelšst wird. Es wird dem Leser dieser Informationen die Annahme vermittelt, dass sich jeder Kranke von nahezu jeder Krankheit selbst heilen kann, wenn er seine Erlebnisse aktiv und mit Hilfe der UnterstŸtzung durch den Therapeuten verarbeitet (vgl. u.a. www.selbstmord.biz, www.synergetik-therapie.de, www.synergetik-therapeuten.de).

 

Die AusŸbung der Synergetik-Therapie stellt eine Gefahr fŸr die Gesundheit der behandelten Patienten dar, weil Patienten verleitet werden, sich ausschlie§lich auf den Selbstheilungsprozess im Zuge der Synergetik-Therapie zu verlassen und auf entsprechende Behandlungen bei einem Arzt oder Heilpraktiker zu verzichten.

 

Die Gesundheit ist ein allgemein anerkanntes hohes Schutzgut, dessen Verletzung oder wahrscheinliche Verletzung die šffentliche Sicherheit immer gefŠhrdet. Ein Einschreiten des Staates zur Wiederherstellung der šffentlichen Sicherheit, auch prŠventiv ist daher immer gerechtfertigt. Sinn und Zweck des ¤ 1 Abs. 1 und Abs. 2 HeilprG ist der Schutz vor gesundheitsschŠdlichen Eingriffen durch fachlich nicht ausreichend ausgebildetes Personal. Um diesem SchutzbedŸrfnis gerecht zu werden, wurde der AusŸbung von evtl. gesundheitsschŠdigenden Ma§nahmen das Erfordernis der Erlaubnis gesetzlich vorgeschaltet. Die Erlaubnis und die hierfŸr erforderliche PrŸfung sollen sicherstellen, dass nur fachlich ausgebildetes Personal heilberufliche TŠtigkeiten wahrnimmt.

 

Die AusŸbung der Synergetik-Therapie und das Synergetik-Profiling stellen AusŸbung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar. Die von Ihren Mandanten entwickelte Therapie stimmt mit den AnsŠtzen der beiden o.g. anerkannten Psychotherapieverfahren Ÿberein. Von der AusŸbung der Synergetik-Therapie7Profiling durch Ihren Mandanten gehen Gefahren fŸr die Patientengesundheit aus,

 

-       da die notwendigen medizinischen Fachkenntnisse fehlen, um vor der Behandlung gefahrengeneigte Krankheitsbilder zu erkennen, sowie wŠhrend der Behandlung die medizinische Hypnose richtig durchzufŸhren,

-       da das ablehnende SelbstverstŠndnis der Synergetik-Therapeuten/Profiler gegenŸber ãherkšmmlichenÒ Heilberufen eine notwendige Heilbehandlung verzšgern oder verhindern kann und

-       fŸr den Patienten der Eindruck entstehen kann, dass die DurchfŸhrung einer Synergetik-Therapie/Profiling fŸr die Heilung seiner Krankheit vollkommen ausreicht und auf eine notwendige medizinische Behandlung verzichtet werden kann.

 

Die ohne Erlaubnis berufsmЧig praktizierte TŠtigkeit war Ihrem Mandanten daher zu untersagen, da dies zur Abwehr von Gefahren fŸr die šffentliche Sicherheit notwendig war gem. ¤ 1 Abs. 1 und Abs. 2 HeilprG. In Verbindung mit ¤¤11,2 Nr. 1a Nds. SOG.

 

†berdies stellt die AusŸbung erlaubnispflichtiger heilpraktischer TŠtigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis gem. ¤ 5 HeilprG eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Auch insoweit besteht eine Gefahr fŸr die šffentliche Sicherheit, da die Begehung von Straftaten der geltenden Rechtsordnung widerspricht. In diesem Zusammenhang dient die UntersagungsverfŸgung des Landkreises Goslar auch dem Interesse Ihres Mandanten, da er sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, wen er Verstš§e im Sinne des ¤¤ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 5 HeilprG begeht.

 

Diesen Gefahren war gem. ¤ 101 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit ¤¤ 11,2 Nr. 1a Nds. SOG mit den getroffenen Abwehrma§nahmen zu begegnen, da insoweit die behšrdliche Pflicht des fŸr die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis zustŠndigen Landkreises Goslar bestand, Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Heilkunde zu betreiben gem. ¤ 7 HeiprG in Verbindung mit  ¤¤ 3 und 11 der ersten DurchfŸhrungsverordnung zum HeilprG.

 

Als erforderliche Gefahrenabwehrma§nahme kam nur eine Untersagung der weiteren AusŸbung der Synergetik-Therapie/Profiling in Betracht. Die PrŸfung der VerhŠltnismЧigkeit gem. ¤ 4 Nds. SOG fŠllt zu Lasten Ihres Mandanten aus, da die Gesundheit der von ihm behandelten Patienten als gefŠhrdetes Rechtsgut, sowie das staatliche Interesse am Unterbleiben von Straftaten, gegenŸber seinem Interesse an der AusŸbung einer nicht erlaubten TŠtigkeit deutlich Ÿberwiegt. Mildere, gleich geeignete Gefahrenabwehrma§nahmen sind nicht ersichtlich.

 

Die Untersagung des Landkreises ist ferner ermessensfehlerfrei i.S.d. ¤ 5 Nds. SOG, da Verstš§e gegen das Heilpraktikergesetz zum Schutze der Patientengesundheit nicht hingenommen werden kšnnen und dies wie oben bereits ausgefŸhrt eine Straftat darstellt. Ferner ist zu erwarten, dass es ohne eine Untersagung zu weiteren Verstš§en gegen das Heilpraktikergesetz durch Ihren Mandanten bzw. andere Synergetik-Therapeuten/Profilern kommt.

 

Die genannten Gefahren fŸr die šffentliche Sicherheit gehen von den vorgenommenen TŠtigkeiten Ihres Mandanten als Synergetik-Therapeut aus, so dass die erforderliche Untersagung gegen ihn zu richten war gem. ¤ 6 Abs. 1 Nds. SOG.

 

Auch stellt die UntersagungsverfŸgung durch den Landkreis Goslar kein Versto§ gegen Art. 12 GG dar. Art. 12 GG gewŠhrleistet allen Deutschen die Freiheit der BerufsausŸbung als Grundlage ihrer persšnlichen und wirtschaftlichen LebensfŸhrung. Die Freiheit der BerufsausŸbung ist jedoch gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Heilpraktikergesetz im Interesse des Gemeinwohls rechtmЧig eingeschrŠnkt, da die Gesundheit ein Ÿberragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt und daher das Heilpraktikergesetz zu Recht von Personen, die die Heilkunde ausŸben, besondere medizinische Fachkenntnisse fordert.

 

Der Widerspruch war insoweit zulŠssig aber unbegrŸndet.

 

 

              II.     Zum Entfernen der Hinweisschilder

 

Soweit sich der Widerspruch gegen die Anordnung der Entfernung des an der Praxis in Goslar bei o.g. Adresse angebrachten Hinweisschildes wendet, ist der Widerspruch zulŠssig, aber unbegrŸndet. Bei der Anordnung handelt es sich um eine Folgema§nahme auf den Versto§ gegen ¤ 1 HeilprG. Zu der RechtmЧigkeit in der UntersagungsverfŸgung verweise ich auf meine oben gemachten AusfŸhrungen. Der Landkreis war gem. ¤¤ 100 Abs. 1, 101 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG sachlich und šrtlich fŸr diese Folgema§nahme zustŠndig. Ein Versto§ gegen das Gesetz Ÿber die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens durch den Landkreis Goslar liegt nicht vor, da es in Ermangelung an Regelungen Ÿber den Inhalt eines Praxisschildes einer heilkundlichen Person, die wie Ihr Mandant zur AusŸbung der Heilkunde nicht befugt ist, es dem Berufsrecht Ÿberlassen bleibt, hierzu Regelungen zu treffen bzw. in Ermangelung eines solchen staatlich verbindlichen Berufsrechts fŸr Heilpraktiker musste der Landkreis Goslar im Rahmen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechtes tŠtig werden.

 

               III.     Zur Lšschung der Internetangebote

 

Soweit sich der Widerspruch gegen die Anordnung des Landkreises Goslar, die Angebote der DurchfŸhrung der Synergetik-Therapie durch Ihren Mandanten im Internet zu lšschen richtet, ist der Widerspruch zulŠssig und begrŸndet. Der Widerspruch ist begrŸndet, da es der Anordnung an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne des ¤ 37 Abs. 1 VwVfG mangelt. Ihr Mandant konnte nicht erkennen, welche Internetangebote er zu lšschen hatte. Auf Grund der Vielzahl der Angebote im Internet und der unterschiedlichen Inhalte war der Landkreis Goslar auch nicht nachvollziehbar fŸr eine LšschungsverfŸgung sŠmtlicher Inhalte sachlich und šrtlich zustŠndig. Daher ist der Widerspruch insoweit begrŸndet und die UntersagungsverfŸgung des Landkreises Goslar insoweit aufzuheben.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. ¤ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO war hinsichtlich der selbstŠndigen AusŸbung der Synergetik-Therapie/Profiling und der Entfernung des Hinweisschildes rechtmЧig. BezŸglich der Lšschung der Angebote der DurchfŸhrung der Synergetik-Therapie/Profiling im Internet aber nicht rechtmЧig. Hinsichtlich der RechtmЧigkeit der Untersagung und der Folgema§nahme verweise ich auf meine oben gemachten AusfŸhrungen. Die sofortige Vollziehung der rechtmЧigen Ma§nahmen liegt zum Schutze der Gesundheit von Patienten im šffentlichen Interesse und wurde vom Landkreis Goslar mit einer hinreichenden BegrŸndung angeordnet. Die Lšschung der Angebote zur DurchfŸhrung der Synergetik-Therapie/Profiling im Internet konnte der Landkreis Goslar nicht sofort vollziehbar anordnen, da es der Anordnung wie ausgefŸhrt an der RechtmЧigkeit mangelt.

 

Die Androhung eines Zwangsgeldes in Hšhe von 5.000 Û fŸr den Fall der selbstŠndigen FortfŸhrung der untersagten sog. Synergetik-Therapie/Profiling war rechtmЧig gem. ¤¤ 64, 65, 67 und 70 Nds. SOG in Verbindung mit ¤ 70 NVwVG. Die Hšhe des Zwangsgeldes liegt innerhalb des von ¤ 67 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG gesetzten Rahmen und berŸcksichtigt das hohe wirtschaftliche Interesse Ihres Mandanten an der untersagten weiteren AusŸbung seines Berufes.

 

 

Zu 2.

Der Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Goslar vom 22.01.2004 ist zulŠssig aber unbegrŸndet, da die dem Kostenfestsetzungsbescheid zugrunde liegende UntersagungsverfŸgung in der Hauptsache rechtmЧig ist. Ich verweise dazu auf meine oben gemachten AusfŸhrungen. Daher ist der Widerspruch zurŸckzuweisen.

 

Zu 3. und 4.

Die WidersprŸche Ihres Mandanten gegen die UntersagungsverfŸgung vom 08.01.2004 und gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.01.2004 sind in der Hauptsache erfolglos, so dass Ihr Mandant gem. ¤¤ 73 Abs. 3 VwGO i.V.m. ¤¤ 1, 3, 5, 12, 13 NvwKostG und laufende Nr. 110.6.1.1 der AllGO, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat. Der Erstattungsanspruch des Landkreises Goslar gegen Ihren Mandanten ergibt sich aus ¤ 80 Abs. 1 VwVfG. Eine Minderung der Kosten kommt nicht in Betracht, da der Widerspruch in der ma§geblichen Hauptsache unterliegt. Die Aufhebung der Anordnung zur Lšschung der Internetangebote hat dem gegenŸber eine geringe Bedeutung, so dass eine Kostenteilung nicht in Betracht kommt.

Die Hšhe der Kosten entnehmen Sie bitte dem beigefŸgten Kostenfestsetzungsbescheid.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Bescheid des Landkreises Goslar vom 08.01.2004 und gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Goslar vom 22.01.2004 in der Form dieses Widerspruchbescheides kann Ihr Mandant innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendetor 7, 38100 Braunschweig schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der GeschŠftsstelle des Gerichts erheben.

 

Die Klage wŠre gegen den Landkreis Goslar zu richten.

 

 

 

Mit freundlichen Gr٤en

Im Auftrage

 

 

 

 

Pascal Rath