----------- ROHLFING   .   THIELE   .    J†RGENS ---------

 

 

 

RAe Prof. Dr. Rohlfing pp. * Weender Landstr. 3 * 37073 Gšttingen

 

Vorab per Telefax (0531/488-3001)

Verwaltungsgericht Braunschweig

Am Wendetor 7

 

38100 Braunschweig

 

 

 

 

Az.: Joschko ./. LK Goslar su

 

17.02.2004

 

 

In der Verwaltungsrechtssache

 

Joschko                                                     ./.                                  Landkreis Goslar

 


Rae Prof. Dr. Rohlfing pp

 

 

-       5 B 13/04 Ð

 

 

 

dŸrfen wir in ErgŠnzung zu dem bisherigen Vorbringen noch Folgendes vortragen.

 

Von dem Antragsgegner wird die Entspannung im Sinne der Synergetik-Therapie als GefŠhrdungspotential eingestuft.

 

Dazu:

 

Solche Entspannungsinstruktionen sind sicherlich nicht als gefŠhrlich einzuschŠtzen. Entspannung zŠhlt heute zu unserem Kulturgut, ihr positiver Wert wird Ÿber Fernsehen, Radio und Presse verdeutlicht, Entspannungsmethoden werden Ð auch au§erhalb des medizinischen Gesundheitswesens Ð vermittelt, in jeder gut sortierten Buchhandlung kann der mŸndige BŸrger kŠuflich Entspannungskassetten erwerben, die von ihrem Inhalt sich nicht von den in der Synergetik-Therapie eingesetzten Instruktionen unterscheiden. €hnliches gilt fŸr das von Dr. Hepp angefŸhrte ãRŸckwŠrtszŠhlen und dem Suggerieren vom Herabsteigen in die eigene Seele sowie das …ffnen von TŸrenÒ: In frei zugŠnglichen BŸchern zur Selbsthypnose werden durchaus vergleichbare Methoden angeboten, mit denen der Leser sich selbst in einen Zustand fokussierter Aufmerksamkeit versetzen und diesen in gewinnbringender Weise nutzen kann,

 

vgl. etwa das Buch von B. M. Almann und P. T. Lambrou ãSelbsthypnose.

Ein Handbuch zur SelbsttherapieÒ, 1995, Heidelberg, Carl-Auer-Systeme.

 

Auch Herr Prof. Dr. Revenstorf, auf dessen kurzes Statement Ÿber die Synergetik-Therapie sich Dr. Hepp bezieht, hat ein entsprechendes Buch veršffentlicht, in dem er verschiedene Trance-Strategien zur Einleitung der Selbsthypnose, zur Aktivierung von persšnlichen Ressourcen, zur Bearbeitung vergangener Erfahrungen und zur Programmierung des Erfolgs in der Zukunft beschreibt. DarŸber hinaus werden von ihm Geschichten und Metaphern, die Lšsung fŸr Problemkonstellation implizit enthalten und deren Anwendung sich in der Hypnotherapie bewŠhrt hat, wiedergegeben

 

vgl. D. Revenstorf, R. Zeyer ãLeistungssteigerung und StressbewŠltigung

durch SelbsthypnoseÒ. 1997, Heidelberg, Carl-Auer-Systeme.

 

Wenn nun aber diese AnsŠtze von einem ãNichtfachmannÒ (dem Leser) ohne jede UnterstŸtzung durch eine andere Person durchgefŸhrt werden kšnnen, bleibt unklar, warum plštzlich in Begleitung eines Synergetik-Therapeuten Entspannung, RŸckwŠrtszŠhlen und …ffnen von TŸren eine GefŠhrdung darstellen sollen.

 

Beglaubigte und einfache Abschriften sind beigefŸgt.

 

 

 

Prof. Dr. Rohlfing

Rechtsanwalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

----------- ROHLFING   .   THIELE   .    J†RGENS ---------

 

 

 

RAe Prof. Dr. Rohlfing pp. * Weender Landstr. 3 * 37073 Gšttingen

 

Vorab per Telefax (04131/718-208)

NiedersŠchsisches Oberverwaltungsgericht

Uelzener Stra§e 40

 

21335 LŸneburg   

 

 

 

 

Az.: Joschko ./. LK Goslar we

 

22.03.2004

 

 

In der Verwaltungsrechtssache

 

Joschko                                                     ./.                                  Landkreis Goslar

 


Rae Prof. Dr. Rohlfing pp.

 

 

-       8 ME 42/04 -

 

 

 

 

nehmen wir Bezug auf die mit Schriftsatz vom 26.02.2004 eingelegte Beschwerde, die wir nachstehend wie folgt nŠher begrŸnden und beantragen:

 

  1. Unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 13.02.2004 Ð 5 B 7/04 Ð wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragsgegners vom 08.01.2004 wieder hergestellt, soweit dem Antragsteller in dem Bescheid die selbstŠndige AusŸbung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling untersagt worden ist und er aufgefordert wurde, das Schild ãSynergetik-Therapie-PraxisÒ an seinen PraxisrŠumen in der Petersilienstra§e 30 in Goslar zu entfernen.


  2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

 

 

 

 

 

B e g r Ÿ n d u n g

 

 

 

I.

 

 

 

ZunŠchst einmal erlauben wir uns der guten Ordnung halber den Hinweis auf die Ziff. 1 des verfŸgenden Teils des Antragsgegners vom 08.01.2004. Dort hei§t es:

 

ãIch untersage Ihnen die selbstŠndige Arbeit der Synergetik-Therapie

und des Synergetik-Profiling.Ò

 

Der Antragsgegner hat Ð durch den stellvertretenden Leiter des Gesundheitsamtes Dr. Hepp Ð gegenŸber der Antragsteller geŠu§ert, dass das BerufsausŸbungsverbot nicht nur auf die Grenzen des Landkreises beschrŠnkt sei, sondern dann auch fŸr das gesamte Bundesgebiet Geltung zu beanspruchen habe.

 

Diese Aussage ist natŸrlich im Hinblick auf die ErmŠchtigungsgrundlage fehlerhaft. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seiner Beschlussentscheidung vom 13.02.2004 darauf hingewiesen, dass nicht ¤ 1 Heilpraktikergesetz als ErmŠchtigungsgrundlage herangezogen werden kann;  vielmehr ist ErmŠchtigungsgrundlage im vorliegenden Fall ¤ 11 Nds. SOG.

 

Der Antragsgegner hat lediglich die Kompetenz, innerhalb der ihm zugewiesenen ZustŠndigkeitsgrenzen eine Entscheidung zu treffen, so dass sich der verfŸgende Teil des Bescheides Ð entgegen den Aussagen des stellvertretenden Leiters des Gesundheitsamtes Ð natŸrlich nicht auf das Ÿbrige Bundesgebiet beziehen kann. Wir rŸgen daher den Bescheid als zu unbestimmt; sollte das Gericht der Auffassung sein, so wŠre er zumindest in dem vorgenannten Sinn auszulegen und zu verstehen.

 

 

II.

 

 

Angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Braunschweig seine Entscheidung unter dem 13.02.2004 getroffen hat, hingegen eine Zustellung erst hier unter dem 24.02.2004 stattfand, dŸrften die diesseitigen SchriftsŠtze vom 13.02. und 17.02.2004 sich nicht mehr in der Entscheidung niedergeschlagen haben. Wir machen daher die diesseitigen AusfŸhrungen in den vorgenannten SchriftsŠtzen auch zum Gegenstand der BeschwerdebegrŸndung und nehmen Ð um Wiederholungen zu vermeiden Ð auf diese SchriftsŠtze vollinhaltlich Bezug und tragen diese in der Beschwerde vor.

 

 

 

 

 

III.

 

 

 

 

Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens zur Erlangung vorlŠufigen Rechtsschutzes ist die Frage, ob die von der Antragstellerseite so bezeichnete ãSynergetik-TherapieÒ bzw. das ãSynergetik-ProfilingÒ AusŸbung der Heilkunde im Sinne des ¤ 1  Heilpraktikergesetz ist. Unstreitig liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, so dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Braunschweigs deren Fehlen die angefochtene VerfŸgung (ganz Ÿberwiegend) rechtfertige. GemЧ ¤ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (im Folgenden: HPG) bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausŸben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Nach Ma§gabe des ¤ 1 Abs. 2 HPG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmЧig vorgenommene TŠtigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder KšrperschŠden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeŸbt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um reine kšrperliche oder aber um solche auch oder ausschlie§lich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und Ðmethode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift stets dann Heilkunde im Sinne des HPG vor, wenn die TŠtigkeit allgemeiner Auffassung zufolge medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden TŠtigkeit Ð gesundheitliche SchŠdigungen verursachen kann. Die medizinischen FŠhigkeiten kšnnen notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der TŠtigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgefŸhrt, den Patienten zu schŠdigen geeignet ist oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne das der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die fŸr sich gesehen Šrztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber GesundheitsgefŠhrdungen mittelbar dadurch zur Folge haben kšnnten, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzšgern, weil der Heilbehandler nicht Ÿber das medizinische Fachwissen verfŸgt, um entscheiden zu kšnnen, wenn medizinische Heilbehandlung notwendig ist,

 

 

 

vgl. OVG MŸnster, DVBl 1999, 1057.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat insofern die Voraussetzungen des ¤ 1 HPG als gegeben angenommen und hat insofern im Wesentlichen ausgefŸhrt, dass die ãSynergetik-TherapieÒ und das ãSynergetik-ProfilingÒ mittelbar Gesundheitsgefahren zur Folge hŠtten, zumal Antragstellerseite auch von ãSelbstheilungÒ und von sich selbst ãTherapeutenÒ gesprochen werde. (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 1.)

 

 

 

 

 

Im †brigen werde auch durch den Umstand, dass sich die TŠtigkeit als Therapeut bzw. als Profiler nicht auf eine blo§e passive Begleitung beschrŠnke, sondern der Dialog durch entsprechende Aufforderungen gesteuert werde, eine erhebliche Gefahr, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen und/oder verzšgern kšnnten und auf eine solche notwendige medizinische Behandlung mangels Wissen und mangels Erkenntnis auch nicht hingewiesen wŸrden (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.) Im †brigen, komme es auch nicht darauf an, ob der betroffene Behandler seinem Patienten erklŠre, er kšnne keine Krankheiten heilen; entscheidend sei vielmehr die objektive Gefahr, dass Patienten auf der Grundlage des SelbstverstŠndnisses der sogenannten Synergetik-Therapie von einer solchen danach als zumindest unnštig, wenn nicht gar gefŠhrlich eingestuften medizinischen Behandlung Abstand nŠhmen (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 3.)

 

1)    Die AusfŸhrungen des Gerichts in seiner Beschlussentscheidung offenbaren ein MissverstŠndnis darŸber, um was es sich bei der Synergetik-Therapie bzw. bei der Synergetik-Profiling handelt. Vor diesem Hintergrund dŸrfen wir noch einmal Ð der guten Ordnung halber Ð aus Sicht der Antragstellerseite darstellen, wie eine typische Einzelsitzung, die aus insgesamt vier Teilen besteht, ablŠuft.

A)  Das VorgesprŠch dauert etwa 10 Minuten. In diesem VorgesprŠch werden
keine Krankheitsbilder besprochen oder ggf. sogar Diagnosen erstellt, sondern lediglich Fragen des technischen Ablaufs besprochen und der Kontakt zu den Mitklienten herstellt.

B)  In der Entspannungsphase, die Ÿblicher Weise im Liegen erfolgt, hat der Klient eine Augenbinde um. Er soll in sich schauen. Es wird dabei Entspannungsmusik von einer CD verwendet. Eine derartige Entspannungsmusik ist handelsŸblich u. a. bei ALDI, Ÿberall sonst erhŠltlich. Insofern werden hŠufig NaturgerŠusche oder Meereswellen als HintergrundgerŠuschkulisse verwendet. Der Klient ist dabei hellwach und befindet sich etwa nicht in einer Hypnose. Alle seine Sinne sind aktiv. Wenn etwaige Texte zur Entspannung verwendet werden, sind die Ÿblicher Weise Phantasiereisetexte, wie sie auch jeder Referent an Volkshochschulen fŸr Entspannungsreisen benutzt. Insofern wurden weitestgehend fŸr die Ausbildung bei der Antragstellerseite Texte von den Phantasiereisekassetten von Herrn Dr. G. Bayer abgeschrieben. Die schon seit 20 Jahren frei am Markt erhŠltlich sind.

C) Die eigentliche Innenweltreise ist eigentlich so gehalten, dass der Klient stets im aktiven Wachbewusstsein ist und alles erzŠhlt was er sieht, denkt, fŸhlt, assoziiert etc.

Der Synergetik-Therapeut und sein Klient sind in einem dauernden GesprŠch, wobei der Klient stŠndig entscheidet, was er will; denn er macht eine Art Abenteuerreise, auf der er die inneren Bilder anspricht und erlŠutert. Es kann mithin als ein ãSurfen in der InnenweltÒ bezeichnet werden. Dabei werden auch alte Erinnerungen aktiviert, hauptsŠchlich aus der Kindheit und es wird auf dieser Phantasieebene aktiv neu gehandelt. Dies verŠndert die abgespeicherten inneren Bilder und Erinnerungen und fŸhrt zu einer Stressreduzierung. Der Klient nutzt dabei seine Stimme, schreit laut seine Bilder an, weint heftig; all dies fŸhrt zu einer inneren Entlastung. Dies sind erprobte Verhaltensweisen, aus Selbsterfahrungsmethoden. Es ist wie eine aktive Meditation, die zu einer gro§en Erleichterung fŸhrt. Erst danach wird Meditation erfahren, Stille, Frieden, Entspannung etc. Denn der Klient fŸhlt sich am Ende einer Sitzung nach Ÿblicher Weise 90 Minuten gut, denn er hat viel selbst getan.


D) Nun wird der Klient noch 10 Minuten allein gelassen und erlebt eine gro§e Zufriedenheit, Verbundenheit, etc. Am Ende der Sitzung erklŠrt der Therapeut noch mšgliche anstehende Fragen und hŠndigt dem Klienten das Tonband aus, auf dem die Sitzung aufgezeichnet wurde. Diese Abenteuerreise kann er sich zu Hause anhšren, damit er ãsich selbst erkenntÒ.


Es wird wŠhrend einer synergetischen Innenweltreise keine Suggestion verwendet und keine Hypnose eingeleitet, sondern ausschlie§lich Handlungskompetenz in seiner Innenwelt aktiv trainiert. Dies lŠsst sich aus allen aufgezeichneten Sitzungen ŸberprŸfen. Im Mittelpunkt steht immer das Selbstbestimmungsrecht des Klienten. Es ist reine Selbsterfahrung. Z. B. kann ein Klient jederzeit frei aufstehen und auf die Toilette gehen oder sich im Raum bewegen oder aufstampfen etc.


        Glaubhaftmachung
: Eidesstattliche ErklŠrung der Antragsteller.


Mit dem Leiter des Gesundheitsamtes von Wetzlar, Herrn Dr. Schulz, wurde vor etwa 11 Jahren die Vorgehensweise im Detail abgestimmt.


In seiner Beschlussentscheidung hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig im †brigen (Seite 5) darauf hingewiesen, dass der Klient stets darauf aufmerksam gemacht werde, dass die sogenannte Synergetik-Therapie keinen Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker ersetzen kšnne und sich der Klient wŠhrend der Therapie weiterhin mit einem Arzt seines Vertrauens beraten solle, die Zusammenarbeit sei erwŸnscht und wichtig. Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht Braunschweig auch auf Seite 4 dazu, dass ãdie Zusammenarbeit mit €rzten wichtig und erwŸnschtÒ  sei.

Gleichwohl fŸhrt das Verwaltungsgericht Braunschweig dann aus, dass mittelbare Gesundheitsgefahren dadurch hervorgerufen wŸrden, dass die behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethode unterlassen oder verzšgern wŸrden, weil der Heilbehandler nicht Ÿber das medizinische Fachwissen verfŸge; um entscheiden zu kšnnen, wann medizinische Heilbehandlung notwendig sei. Ehrlich gesagt verstehen wir die Argumentation in ihrem Kern nicht. Denn:

Die Antragstellerseite begrŸ§t nicht nur die Konsultation von €rzten, sondern ruft auch noch aktiv die entsprechenden Klienten dazu auf, sich einer Šrztlichen Behandlung zu unterziehen. Wenn aber andererseits das SelbstverstŠndnis des Klienten im Vordergrund steht, so bedeutet dort der Hinweis auf angeblich mittelbare Gesundheitsgefahren nichts anderes, als dass der Klient zum Arztbesuch gezwungen wird. Um es noch einmal zu wiederholen:

Kein Klient der Antragstellerseite wird von einem Arztbesuch abgehalten, im Gegenteil. Jeder Klient wird ausdrŸcklich darauf hingewiesen, dass die Synergetik-Therapie oder aber das Synergetik-Profiling eine Šrztliche Heilbehandlung nicht ersetzen kšnne
und daher eine Konsultation bei einem Arzt dringend angeregt werde. Es ist kein Fall aktenkundig und im †brigen auch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, in welchem ein Klient aktiv abgehalten worden ist, einen Arzt zu konsultieren.

Soweit in diesem Zusammenhang das Gericht in seiner Beschlussentscheidung die Begrifflichkeiten ãSelbstheilungÒ bzw. ãTherapeutenÒ als Hilfstatsache heranzieht, um die mittelbaren Gesundheitsgefahren zu begrŸnden, vermšgen wir auch dies nicht nachzuvollziehen. Wenn einerseits von dem Gericht hervorgehoben wird, dass ein Arztbesuch von der Antragstellerseite begrŸ§t/erwŸnscht bzw. angeraten wird, so kann doch eine derartige Begrifflichkeit wie ãSelbstheilungÒ bzw. ãTherapeutÒ lediglich als blo§e falsa demonstratio angesehen werden.


2)    Kern der BegrŸndung der Verwaltungsgerichts Braunschweig ist der Hinweis darauf, dass auf die etwaige Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung mšglicherweise nicht hingewiesen werde. Dies ist doch bereits durch die AusfŸhrungen des Gerichts auf Seite 4 bzw. 5 seiner Beschlussentscheidung selbst widerlegt.  Es wird doch stets von den Antragstellern auf eine entsprechende medizinische Heilbehandlung und deren Notwendigkeit hingewiesen. Warum also wird hier ein derartiges Argument zu Lasten der Antragsteller verwendet. Wir halten es im †brigen auch fŸr verfehlt, aus einem aus der Korrespondenz abgeleiteten ãSelbstverstŠndnis im VerhŠltnis zu €rztenÒ den RŸckschluss ableiten zu wollen. Damit seien mittelbare Gesundheitsgefahren indiziert. Dies ist doch lediglich eine blo§e Vermutung.

Wenn in einer Volkshochschutz Selbsterfahrungskurse durchgefŸhrt werde, bei der unter Anleitung Therapiesitzungen durchgefŸhrt werden und der Leiter eines solchen Selbsterfahrungskurses evtl. kritische Distanz zu €rzten einhŠlt, so wŸrde kein Mensch auf den Gedanken kommen, dass hier Heilkunde ausgeŸbt wird. Warum soll dies dann bei der Antragstellerseite der Fall sein.


Im †brigen dŸrfen wir hier auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweisen. Allein die Mšglichkeit, dass ggf. ein gebotener Arztbesuch unterbleibt, kann nicht ausreichen, um eine mittelbare GesundheitsgefŠhrdung zu begrŸnden,


                                vgl. BVerfG, DVBl 2000, 1765.


3)    Das Verwaltungsgericht Braunschweig stŸtzt seine Entscheidung darauf, dass es im Einzelfall nicht darauf ankomme, ob Patienten bzw. Klienten tatsŠchlich gefŠhrdet sind bzw. werden; ein entsprechender konkreter Nachweis sei gar nicht erforderlich. Es hŠnge auch nicht davon ab, ob der betroffene Behandler seinem Patienten erklŠre, er kšnne keine Krankheiten heilen, dies sei ausschlie§lich Sache des Arztes oder Heilpraktikers und es reiche auch nicht aus, dass auf einem Formblatt ãInformationen zu den Synergie-EinzelsitzungenÒ verwiesen werde. Entscheidend sei vielmehr die dargelegte objektive Gefahr, das Patienten auf der Grundlage des SelbstverstŠndnisses der sogenannten Synergetik-Therapie von einer solchen danach als zumindest unnštig bzw. nicht gar gefŠhrlich eingestuften medizinischen Behandlung Abstand nehmen wŸrden. Diese AusfŸhrung bedeutet nichts anderen, als dass es nicht auf eine konkrete GefŠhrdung ankommt. Vielmehr wertet das Gericht diese Behandlungsform als eine abstrakte GefŠhrdung, weil sich der Patient ggf. eine bestimmte Vorstellung machen kšnnte. Dies mag unter UmstŠnden so sein. Nur:


Wie hoch mŸssen denn die Anforderungen geschraubt werden, die die Antragstellerseite erfŸllen muss, um eine solche abstrakte GefŠhrdung auszuschlie§en? Kann derartiges Unmšgliches Ÿberhaupt von den Antragstellern verlangt werden? In das Vorstellungsbild eines Patienten und das von ihm verursachte SelbstverstŠndnis kann doch nun ein Behandler Ÿberhaupt keinen Einfluss nehmen. Seine Verpflichtungen (nicht nur zivilrechtliche, sonder auch šffentlich-rechtliche) sind doch in einem solchen Fall erfŸllt, wenn er darauf hinweist, dass er kein Heilbehandler ist und der Patient einen Arzt aufsuchen sollte bzw. die Zusammenarbeit mit €rzten erwŸnscht sei. Verweist das Verwaltungsgericht Braunschweig in diesem Zusammenhang auf die ãobjektive GefahrÒ im Zusammenhang mit dem ãSelbstverstŠndnisÒ von Patienten, so kann darauf lediglich erwidert werden, dass insofern das GefŠhrdungspotential au§erhalb der Einflussmšglichkeiten der Antragstellerseite liegt, so dass nach hiesigem VerstŠndnis eine derartige extensive Auslegung des Begriffs der ãHeilbehandlungÒ im Sinne des ¤ 1 HPG nicht mehr frei von Ermessensfehler sein dŸrfte.




                                                                 IV.



Der guten Ordnung halber wiesen wir auf die jŸngste Beschluss-Entscheidung des BVerfG vom 02.03.2004; danach kann eine mittelbare GesundheitsgefŠhrdung durch die VernachlŠssigung Šrztlicher Behandlung mit letzter Sicherheit nie ausgeschlossen werden, so dass entsprechende Bescheide,  die eine dementsprechende Grundlage haben, wohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG versto§en,



                        vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 Ð 1 BVr784/03 -


Beglaubigt und einfache Abschrift sind beigefŸgt.



gez. Prof. Dr. Rohlfing

 

 

Prof. Dr. Rohlfing

Rechtsanwalt